Datenschutzhinweis im geschäftlichen E-Mail-verkehr notwendig?

21. April 2015 Thema abonnieren
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)
Datenschutzhinweis im geschäftlichen E-Mail-verkehr notwendig?

Hallo!

ist ein Datenschutzhinweis im gewöhnlichen, geschäftlichen E-mail-Verkehr überhaupt notwendig? Bisher habe ich es noch niergendwo gesehen.

Aber wenn ja, würde folgender Hinweis ausreichen:
----------------
Hinweis zum Datenschutz: Ihre personenbezogenen Daten werden stets vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Ihre Daten werden von uns nicht für den Versand von Newslettern oder zum Tätigen von Werbeanrufen gespeichert. Personenbezogene Nachrichten werden von uns nach §19 Abs. 2 LDSG gelöscht, wenn ihre Kenntnis zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist.
----------------

Ist ein Verweis auf Landesdatenschutzgesetz (LDSG) erlaubt oder muss es unbedingt BDSG sein?

Sind überhaupt irgendwelche Hinweise in einer geschäftlichen E-Mail gesetzlich vorgeschrieben wenn man keine Webseite betreibt? - Haftungsausschluss / Disclaimer etc.

Danke im Voraus!
Grüße
alpho


-- Editier von alphos am 21.04.2015 15:28

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Dazu schaue man sich das LDSG mal an und wofür das gemacht wird. Das beantwortet nämlich schon die Frage, da hier auch für das Forum unklar ist in welcher Funktion und mit wem gemailt wird.
Wozu überhaupt einen Datenschutz-Disclaimer? Der würde noch viel länger ausfallen, wenn man dann die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen auch noch aufführen wollte. Daher auf solchen Kram lieber verzichten, denn dann kann man wenigstens keinen Fehler in der Formulierung machen!

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

3x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
zzobi
Status:
Beginner
(55 Beiträge, 13x hilfreich)

Zitat (von Mr.Cool):
Daher auf solchen Kram lieber verzichten, denn dann kann man wenigstens keinen Fehler in der Formulierung machen!


Danke für die Tipps!

Bei dem E-mail-Verkehr, den ich meine, geht es in diesem Fall z.B. als erstes darum eine Person in einem Online-Anzeigenportal auf seinen Inserat zu antworten und ihn bitten seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer mitzuteilen oder selbst bei dem Unternehmen anzurufen oder eine E-Mail-Anfrage zu senden, daraufhin erhält er weitere Informationen. Dann erfolgt ein gewöhnlicher Schriftverkehr - Frage-Antwort, unverbindliche und entgeltfreie Beratung etc.

Wäre es in diesem Fall sinnvoll (oder vllt. sogar nötig) zumindest den folgenden Satz unter dem Impressum anzubringen:

----------------------------------------------
Hinweis: Ihre Daten werden stets vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben. Ihre Daten werden von uns nicht für den Versand von Newslettern oder zum Tätigen von Werbeanrufen gespeichert.
----------------------------------------------

oder läuft man auch hier die Gefahr einen Fehler in der Formulierung zu riskieren?

Danke!
Grüße

5x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
Mr.Cool
Status:
Richter
(8429 Beiträge, 3448x hilfreich)

Warum etwas zusichern, was der allgemeinen Rechtslage entspricht und was ohnehin nicht erlaubt wäre? :augenroll:

Wenn man es als vertrauensbildende Maßnahme verwenden will - bitteschön!

Signatur:

Vernunft ist wichtiger als Paragraphen

5x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Ist ein Verweis auf Landesdatenschutzgesetz (LDSG) erlaubt

§ 2 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1. die Behörden,
2. die Organe der Rechtspflege,
3. die sonstigen öffentlich-rechtlich organisierten Einrichtungen des Landes,
4. die kommunalen Gebietskörperschaften,
5. die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
6.die Vereinigungen der in den Nummern 1 bis 5 genannten Stellen ungeachtet ihrer Rechtsform

Welche der gennanten Stelle(n) bist du denn?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

4x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119644 Beiträge, 39758x hilfreich)

Zitat:
Warum etwas zusichern, was der allgemeinen Rechtslage entspricht und was ohnehin nicht erlaubt wäre?

Genau deshalb:
Zitat:
Wenn man es als vertrauensbildende Maßnahme

Erstaunlich viele Leute wissen nicht das das ohnehin nicht erlaubt wäre
:)

Allerdings würde ich dann sicherheitshalber noch etwas umformulieren ...



Im übrigen sind diese Disclamer am Ende einer E-Mail in denen von "nicht weiterleiten", "vertraulich", "Geheinhaltung" und so gesprochen wird wirkungslos.



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

6x Hilfreiche Antwort

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