Datenschutz im Privatrecht

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Datenschutz im Privatrecht

Das Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 2027/02 -, Entscheidung vom 23.10.2006, hat ein wichtiges Urteil zum Datenschutz im Privatrecht gefällt, wobei bemerkenswert ist, dass diese grundsätzliche Festlegung durch eine Kammerentscheidung nach § 93 c BVerfGG getroffen wurde:

  • Gefestigter Rechtsprechung entspricht, dass fachgerichtliche Urteil nur auf Verkennung von Grundrechten, einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung eines Grundrechts hin kontrolliert werden
  • Im Zivilrecht werden die Grundrechte dadurch gesichert, dass die dort maßgeblichen Normen die grundrechtlichen Wertentscheidungen berücksichtigen
  • Die Vertragsfreiheit sichert normalerweise den Interessenausgleich zwischen den Beteiligten
  • Dies gilt nicht, wenn ein Vertragspartner faktisch einseitig bestimmen kann und die Verweigerung seiner Bedürfnisse zu einem unzumutbaren Zustand für den anderen führt. Wenn eine Person von einer Versicherung gar keine Leistungen bekommen würde, dadurch in die Armut geriete, wenn sie den Vorgaben der Versicherung nicht nachkommt, ist ein solches Ungleichgewicht vorhanden.
  • Im Falle eines solchen Ungleichgewichts muss die Rechtsordung den Ausgleich zwischen den Interessenten der Vertragsbeteiligten sicherstellen
  • Die umfassende Einverständniserklärung abzuverlangen belastet das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Versicherungsnehmers erheblich, weil ihm keine Kontrolle über das Ausmaß der Übermittlung und Nutzung von Daten möglich ist. Zwar hat die Versicherung auch ein erhebliches, berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung, aber diesen Bedürfnissen kann auf andere Weise Rechnung getragen werden, als durch eine umfassende Einverständniserklärung
  • Die pauschale Behauptung der Instanzgerichte, ein anderes Verfahren führe zu einem unangemessenen Aufwand, wird vom BVerfG nicht gebilligt.

Das Gericht hat eine wichtige Entscheidung zu den Grenzen des volenti non fit iniuria gefällt, ein Grundsatz, der im Privatrecht viel Grundrechtsschutz ausgehebelt hat. In einem ausgewogenen Interessenausgleich wird dem verwalteten Menschen ein Stück Freiheit zurückgegeben, wobei man sorgfältig beachten muss, ob die vom Verfassungsgericht eingeräumte Möglichkeit, die Kosten eines alternativen Verfahrens auf den Versicherungsnehmer zu überwälzen, diesen Freiraum nicht wieder zunichte machen wird.

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