Datenauskunft vom Vermieter?

9. Juni 2016 Thema abonnieren
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)
Datenauskunft vom Vermieter?

Hallo,

kann man eigentlich eine Datenauskunft nach §34 BDSG vom Vermieter verlangen? Vermieter ist eine Privatperson.

Vielen Dank.

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8 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
kann man eigentlich eine Datenauskunft nach §34 BDSG vom Vermieter verlangen?

Ja, kann man.


Wobei mich ja eher die Frage interessiert hätte, ob er verpflichtet wäre diese zu erteilen ...



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#2
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Da er die Daten geschäftsmäßig speichert, IMO schon.

Die Frage ist nur, was man sich da erwartet. Welche Daten der eigene VM über einen hat, sollte man doch schon wissen. Und von den Daten, von denen man es nicht weiß, weiß man dann logischerweise auch nicht, ob er sie einem bei der Auskunft verschweigt oder nicht.

-- Editiert von TheSilence am 13.06.2016 10:09

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#3
 Von 
Sir Berry
Status:
Unparteiischer
(9326 Beiträge, 2998x hilfreich)

Hi,

allein die Datenspeicherung besagt noch nichts. Ich habe ja auch Daten gespeichert, indem ich den Mietvertrag abhefte, oder mir Zettel im Ordner ablege.

Hier gilt § 1 Absatz 1 Ziffer 3 BDSG zu beachten.

Berry

1x Hilfreiche Antwort


#5
 Von 
keine-gerechtigkeit
Status:
Beginner
(90 Beiträge, 36x hilfreich)

Mich interessiert vor allem, ob der Vermieter die heimlich geschossenen Fotos meiner Wohnung herausgibt. Er ging einfach immer in meine Wohnung, um zu kontrollieren.

0x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Harry van Sell
Status:
Unbeschreiblich
(119665 Beiträge, 39759x hilfreich)

Zitat:
Mich interessiert vor allem, ob der Vermieter die heimlich geschossenen Fotos meiner Wohnung herausgibt.

Ernsthaft jetzt die Frage?

Der Vermieter soll sich zivil- und strafrechtlich gleich 2x ins Knie schießen?

Es mag ja sein, das es Vermieter gibt, deren IQ nicht höher als die derzeitige Außentemperatur ist. Die Frage: zählt deiner dazu?



Signatur:

Meine persönliche Meinung/Interpretation!
Im übrigen verweise ich auf § 675 Abs. 2 BGB

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#7
 Von 
TheSilence
Status:
Lehrling
(1650 Beiträge, 1044x hilfreich)

Abgesehen davon, was hätte man von einer Herausgabe? Im digitalen Zeitalter gibt es kein "Original" mehr, alle Kopien sind gleichwertig.

1x Hilfreiche Antwort

#8
 Von 
Chylla
Status:
Student
(2107 Beiträge, 626x hilfreich)

Wenn der Vermieter heimlich rein geht, ist das ein Straftatbestand namens Hausfriedensbruch. Er wird kaum Material liefern, dass es für eine Anklage reicht.

Und bevor du in der Wohnung warst, (vor Mietbeginn) durfte er Fotos machen so viel er wollte

Signatur:

Viele Grüße Chylla

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