Das vortäuschen einer Straftat mit geständnis

4. Januar 2014 Thema abonnieren
 Von 
Majkatereza
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)
Das vortäuschen einer Straftat mit geständnis

hallo, ja ich habe sch****e gebaut und zwar habe ich behauptet das ich nach dem geldabheben ausgeraubt wurde. Ich hatte Geldsorgen und hab dann nur noch schwarz gesehen und die Polizei angerufen. Habe gleich am nächsten Tag ein Geständnis bei der Polizei gemacht. Ich schäme mich auch so sehr deswegen, ich kann sogar nachts nicht schlafen weil ich einfach ein schlechtes gewissen habe. Was kommt nun auf mich zu ?wie ist der Ablauf bei sowas? Kann es zu einer Verhandlung kommen? Bekomme ich ne Geldstrafe? Ich bin nicht vorbestraft und bin bis jetzt noch nie kriminell aufgetreten. Die Polizei meinte ich bräuchte keinen Anwalt da ich ein Geständnis gemacht habe und der nur unnötig Geld kosten würde.

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9 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Gegen Sie wird ein Ermittlungsverfahren wegen Vortäuschens einer Straftat eingeleitet. Einen Verteidiger, den Sie im Übrigen selbst bezahlen müssten, brauchen Sie tatsächlich nicht. Es wird auf einen Strafbefehl hinauslaufen, also eine Geldstrafe. Dann gibt es, wenn Sie keinen Einspruch einlegen, auch keine Hauptverhandlung.
Verfahrenseinstellungen sind bei derartigen Delikten eher unüblich.

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#2
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Bezüglich Ihrer Geldsorgen sei erwähnt, daß man solche Strafen auch abarbeiten kann (ein halbwegs geringes Einkommen vorausgesetzt). Wenn der Strafbefehl da ist, können Sie sich ja nochmal melden - dann erklären wir Ihne, wie die Umwandlung einer Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit funktioniert.

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#3
 Von 
wastl
Status:
Richter
(8350 Beiträge, 1492x hilfreich)

Geringes Einkommen? Wozu? Am besten wäre doch gar keine Arbeit, denn dann stünden 5 Tage in der Woche fürs Abarbeiten zur Verfügung.

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#4
 Von 
muemmel
Status:
Unbeschreiblich
(32833 Beiträge, 17250x hilfreich)

Am besten wäre doch gar keine Arbeit Das zieht ja dann häufig ein geringes Einkommen nach sich...

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" Lebenslänglich sind NICHT 25 Jahre!"

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#5
 Von 
Majkatereza
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

So folgendes ich habe eine Geldstrafe bekommen die ich auch beglichen habe, habe aber heute eine Anklageschrift bekommen von der Staatsanwaltschaft. Weiß nicht was ich jetzt machen soll? Habe Panik. Kommt es tatzächluch zu einer Verhandlung? Kann ich das irgendwie noch verhindern?

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#6
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16468 Beiträge, 9282x hilfreich)


Sicher dass die Geldstrafe bekommen die ich auch beglichen habe sich auf die selbe Angelegenheit bezieht wie die, für die jetzt die Anklageschrift gekommen ist?

quote:<hr size=1 noshade>Kommt es tatzächluch zu einer Verhandlung? Kann ich das irgendwie noch verhindern? <hr size=1 noshade>

Wenn ein Anklage da ist, lässt sich die Verhandlung im Regelfall nicht mehr verhindern.


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"
Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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#7
 Von 
Majkatereza
Status:
Frischling
(3 Beiträge, 0x hilfreich)

Die Geldstrafe war für den Polizei Einsatz. Und gestern kam die Anklageschrift und das jetzt vom Gericht entschieden wird ob es zu einer Verhandlung kommt

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#8
 Von 
guest-12331.05.2016 15:25:27
Status:
Praktikant
(597 Beiträge, 527x hilfreich)

Das war also keine Geldstrafe, sondern ein Kostenbescheid für den unnötigen Einsatz. Ersteres kommt erst noch.

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0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
drkabo
Status:
Weiser
(16468 Beiträge, 9282x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Die Geldstrafe war für den Polizei Einsatz. <hr size=1 noshade>

Dann war es also keine Strafe sondern "nur" der Ersatz für die unnötige Polizeitätigkeit. Du hast im Prinzip einen "Fehlalarm" ausgelöst und die Kosten musst du erstatten. Das schließt eine zusätzliche Strafe nicht aus.

quote:<hr size=1 noshade>Und gestern kam die Anklageschrift und das jetzt vom Gericht entschieden wird ob es zu einer Verhandlung kommt <hr size=1 noshade>

Dieser Verfahrensstatus heißt Zwischenverfahren. Die Wahrscheinlichkeit, dass jetzt noch eine Verhandlung zu vermeiden ist, geht gen Null. Es sei denn,es tauchen jetzt noch irgendwelche unschlagbaren Fakten auf (z.B. Tat ist verjährt).


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Für alle meine Beiträge gilt §675(2) BGB ."

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