Das unterhaltsrelevante Einkommen bei Selbständigen und Unternehmern
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Von Rechtsanwalt Marcus Alexander GlatzelIst ein Selbständiger unterhaltspflichtig, dann ist die Berechung seines unterhaltsrelevanten Einkommens zumeist schwieriger, als bei einem angestellten Arbeitnehmer. Unterhaltsrelevant ist das Einkommen, das dem Unterhaltspflichtigen nach Abzug bestimmter Posten bleibt (z.B. Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge, pauschaler Arbeitskosten), um hiervon den Kindes- bzw. Ehegattenunterhalt zu bestreiten.
Möchte man das unterhaltsrelevante Einkommen eines angestellten Arbeitnehmers bestimmen, so reicht in der Regel der Blick in die Jahreslohnbescheinigung und Lohnsteuerausgleich. Anders verhält es sich dagegen beim Selbständigen und Unternehmer.
seit 2004
So muss bei dieser Personengruppe schon beachtet werden, dass bei nicht wenigen Unternehmern dass Einkommen von Jahr zu Jahr schwankt. So kann es sehr umsatzstarke und sehr umsatzschwache Jahre geben. Das unterhaltsberechtigte Kind bzw. der unterhaltsberechtigte Ehegatte soll aber nicht dadurch benachteiligt oder ungerechtfertigt bevorzugt werden, wenn es zufälligerweise im Vorjahr zu hohen Gewinnen/Verlusten kam. Aus diesem Grund muss ein mehrjähriges Durchschnittseinkommen des Unterhaltsverpflichteten berechnet werden. Als Betrachtungszeitraum wird dabei normalerweise das Einkommen der letzten drei Jahre herangezogen.
Daher muss ein unterhaltspflichtiger Unternehmer die Bilanzen der letzten drei Jahre oder die jeweiligen Gewinn und Verlustrechnungen vorlegen. Erforderlich kann auch die Einreichung der Einkommenssteuerbescheide und Steuererklärungen sein. Dabei kann das steuerlich relevante Einkommen in ganz erheblichem Ausmaße vom unterhaltsrelevanten Einkommen abweichen. Besonders eindrucksvoll zeigt dies ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Celle ( OlG Celle Urt.v. 15.03.2006, Az 15 UF 54/05 in NJW 2006, 1356). Im entschiedenen Fall verfügte die unterhaltsberechtigte Ehefrau über Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Sie erwirtschaftete einen steuerlich relevanten Verlust von 40,96 EUR. Nachdem nun aber das Gericht, die nur steuerlich zu berücksichtigenden Raumkosten für das Arbeitszimmer, sowie steuerliche Abschreibungen auf das betriebliche Fahrzeug und sog. Verpflegungsmehraufwendungen abzog, ergab sich ein unterhaltsrelevantes Einkommen von immerhin 6.096,- EUR. Diese Grundsätze sind auch auf den Unterhaltsverpflichteten anwendbar.
Hierdurch wird deutlich, wie massiv sich die Einkommensverhältnisse ändern können, wenn man das Einkommen aus dem Steuerrecht in das Unterhaltsrecht überträgt.
Ihr
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
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