Das sogenannte „Abziehen“erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Raubes § 249 StGB bzw. der räuberischen Erpressung § 255 StGB

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Das sogenannte „Abziehen"erfüllt regelmäßig den Tatbestand des Raubes § 249 StGB bzw. der räuberischen Erpressung § 255 StGB

Die teilweise als „Abziehen" bagatellisierte gewaltsame Wegnahme von Sachen wird von den Tätern nicht selten strafrechtlich im hohen Maße unterschätzt. Insbesondere unter Jugendlichen wird das „Abziehen" häufig als harmloser Spaß abgetan. Dabei handelt es sich hierbei um alles andere als einen Spaß. Der Täter macht sich vielmehr eines Verbrechens strafbar und hat mit ernsthaften strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Nach § 249 StGB wird nämlich mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen eine fremde Sache wegnimmt. Dieselbe Strafe erwartet denjenigen, der im Sinne des § 255 StGB eine andere Person mit Gewalt oder unter Anwendung von Drohung zur Herausgabe einer fremden Sache nötigt.

Entreißt der Täter also einem anderen mit Gewalt (z.B. durch heftiges Umrempeln oder Schläge) eine für ihn fremde Sache, so macht er sich des Raubes strafbar. Droht der Täter dem Opfer mit Gewalt, um das Opfer zur Herausgabe der fremden Sache zu bewegen, so macht sich der Täter der räuberischen Erpressung strafbar. Mit dem Satz „Gib mir dein Handy oder ich schlag dich zusammen" erfüllt der Täter beispielsweise bereits den Tatbestand der (versuchten) räuberischen Erpressung. Die zu erwartende strafrechtliche Konsequenz ist in beiden Fällen die gleiche.

Führt der Täter bei seiner Tat eine Waffe (z.B. Schlagstock, Messer etc.) oder ein gefährliches Werkzeug (z.B. Eisenstange, Schraubenzieher etc.) bei sich, so erhöht sich das Strafmaß nach § 250 Abs. 1 StGB auf mindestens drei Jahre Freiheitsstrafe. Dabei reicht es aus, dass sich die Waffe bzw. das gefährliche Werkzeug in der Jackentasche befindet. Einer tatsächlichen Verwendung bedarf es nicht. Verwendet der Täter hingegen die Waffe oder das Werkzeug bei Tatbegehung, so erhöht sich der Strafrahmen nach § 250 Abs 2 StGB auf mindestens 5 Jahre Freiheitsstrafe. Für die Verwendung reicht in der Regel bereits aus, die Waffe drohend in Richtung des Opfers zu halten. Ein Schlag o.ä. ist nicht zwingend erforderlich.

In allen Fällen des Raubes bzw. der räuberischen Erpressung ist eine Geldstrafe gesetzlich erst gar nicht vorgesehen. Der Täter wird daher in jedem Fall mit einer Haftstrafe zu rechnen haben, die je nach Fallgestaltung sehr hoch ausfallen kann. Ist der Täter nach Jugendstrafrecht zu verurteilen, stehen dem Gericht mildere Strafen zur Verfügung. Aber auch der Jugendliche hat je nach Einzelfall mit einem höherem Strafmaß wie z.B. Jugendarrest oder Jugendstrafe zu rechnen.

Da es sich bei den genannten Straftaten um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB handelt, hat der Täter in der Regel ein Anrecht auf einen Pflichtverteidiger. Dieser kann vom Täter selbst bestimmt werden. Geschieht dies nicht, stellt das Gericht einen Pflichtverteidiger.

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