Das setze ich von der Steuer ab!

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Haushaltsnahe Dienstleistungen, Altersvorsorge, Versicherungen und Arbeitsmittel, was kann ich geltend machen und wie geht das?

Egal ob ich meine Steuererklärung selbst mache, oder vom Steuerberater machen lasse, die eine Frage stellt sich immer wieder: Was kann ich absetzen, wie viel davon und vor allen Dingen - wie?

Rechtsanwalt Fietkau verschafft uns Klarheit.

123recht.de: Herr Fietkau, "von der Steuer absetzen", was bedeutet das eigentlich?

Rechtsanwalt Fietkau: "Von der Steuer absetzen" bedeutet, dass der Steuerpflichtige Aufwendungen, die er tätigt, steuermindernd berücksichtigen lassen kann. Die Steuerbelastung fällt somit im Ergebnis niedriger aus.

Jeder Steuerpflichtige kann bestimmte Ausgaben geltend machen

123recht.de: Gilt das auch für Angestellte oder nur für Selbstständige?

Rechtsanwalt Fietkau: Die gilt grundsätzlich für jeden Steuerpflichtigen. Der Selbständige kann betriebsbezogene Aufwendungen als so genannte Betriebsausgaben geltend machen. Die Betriebsausgaben werden von den Betriebseinnahmen abgezogen. Den Differenzbetrag bezeichnet man dann als Gewinn oder Verlust. Bei Angestellten können ebenfalls Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit stehen, z.B. Fahrtkosten, Fortbildungskosten oder Kosten für typische Berufskleidung abgesetzt werden. Man nennt die Aufwendungen hier Werbungskosten.

Nicht betrieblich oder dienstlich veranlasste Aufwendungen können schließlich teilweise als Sonderausgaben (z.B. Beiträge zur Kranken-, Renten, Haftpflicht- oder Unfallversicherung) oder als außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten, Scheidungskosten oder Beerdigungskosten) abgesetzt werden. Dies gilt für Angestellte und Selbständige gleichermaßen. Schließlich können Handwerkerleistungen am eigenen Haus bzw. der eigenen Wohnung sowie haushaltsnahe Dienstleistungen (z.B. Reinigung, Gartenpflege) von der Steuer abgesetzt werden.

Viele Kosten, die mit der eigenen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, können abgesetzt werden

123recht.de: Das waren ja schon einige Beispiele. Was kann man denn sonst noch alles "absetzen"?

Rechtsanwalt Fietkau: Dies lässt sich mit einer kurzen Antwort nur sehr schwer beantworten. Angestellte können den Großteil der mit Ihrer Tätigkeit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen. Hier wären neben den oben genannten Kosten auch Kosten für Arbeitsmittel und Fachbücher, Kosten für die Wege zur Arbeit, anteilige Kosten für das häusliche Arbeitszimmer, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei Dienstreisen, Beiträge zu einer Arbeitsrechtsschutzversicherung, Bewerbungskosten u.v.m.

Selbständige können neben den klassischen Betriebsausgaben wie Material- und Personalkosten auch Bewirtungskosten, Geschenke für Mitarbeiter und Kunden, Reisekosten und Steuerberatungskosten absetzen. Als Sonderausgaben können neben den oben genannten Versicherungsbeiträgen auch Kinderbetreuungskosten, Schulgeld, gezahlte Kirchensteuer, Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten und weitere Versicherungen wie die Kfz-Haftpflicht-, die Berufsunfähigkeits- und Krankenzusatzversicherungen sowie Beiträge zur Riesterrente berücksichtigt werden. Schließlich können als Sonderausgaben auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Einrichtungen und politische Parteien abgesetzt werden.

Ungewöhnliche oder erhöhte Ausgaben muss der Steuerpflichtige belegen können

123recht.de: Muss man das irgendwie belegen?

Rechtsanwalt Fietkau: Das Finanzamt kann grundsätzlich für jede geltend gemachte Aufwendung einen Nachweis verlangen. Bei Betriebsausgaben und Werbungskosten ist dies praktisch jedoch in der Regel nur der Fall, wenn ein konkreter Anlass besteht oder „ungewöhnliche“ Aufwendungen geltend gemacht werden. Bei außergewöhnlichen Belastungen sind regelmäßig Belege einzureichen.

123recht.de: Das heißt man muss jeden (Apotheken o.ä.)-Beleg aufbewahren? Gibt es keine Pauschal-Regelung?

Rechtsanwalt Fietkau: Für einzelne Aufwendungen gibt es in der Tat Pauschalbeträge die angesetzt werden können. So können Angestellte Werbungskosten pauschal mit 1.000 € ansetzen. Sind die tatsächlichen Werbungskosten höher, müsste jedoch ein Nachweis erbracht werden. Kontoführungsgebühren können pauschal mit 16 € pro Jahr angesetzt werden, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger sind. Auch für Steuerpflichtige mit Behinderung gibt es abhängig vom Grad der Behinderungen Pauschbeträge in Höhe von 310 bis 3.700 €. Es gibt noch zahlreiche weitere solcher Pauschbeträge im Einkommensteuerrecht. Wenn man einen solchen Pauschbetrag in Anspruch nimmt, muss kein Nachweis für die einzelnen Positionen erbracht werden.

Belege werden erst nach Aufforderung an das Finanzamt gesandt

123recht.de: Schickt man alle Quittungen mit an das Finanzamt? Im Original oder als Kopie?

Rechtsanwalt Fietkau: Da die Steuererklärungen mittlerweile überwiegend elektronisch per ELSTER erfolgen, sendet man zunächst keine Belege an das Finanzamt. Das Finanzamt teilt schließlich mit, welche Unterlagen benötigt werden. Man kann die Steuerfestsetzung jedoch beschleunigen, indem man die betreffenden Unterlagen vorsorglich an das Finanzamt übersendet. In den meisten Fällen reichen Kopien aus. Sollten Originale angefordert werden, sollten diese erfahrungsgemäß persönlich beim zuständigen Sachbearbeiter abgegeben werden. Sie werden nach deren Bearbeitung dann zurückgesendet.

123recht.de: Wie übersendet man die Unterlagen denn genau? Einscannen und dann per Mail, oder gibt es auf der Homepage des Finanzamts einen Bereich zum Hochladen?

Rechtsanwalt Fietkau: Leider ist der elektronische Datenverkehr mit dem Finanzamt noch nicht so ausgereift, wie er sein sollte. Daher werden Belege in der Regel postalisch oder persönlich beim Finanzamt eingereicht. Vereinzelt können auch gescannte Unterlagen per E-Mail übersandt werden. Das sollte dann vorher mit dem Sachbearbeiter geklärt werden.

Nur Kosten für ordnungsgemäß angemeldete Haushaltshilfen können geltend gemacht werden

123recht.de: Die Haushaltshilfe ist nicht angemeldet, kann man die Kosten trotzdem geltend machen?

Rechtsanwalt Fietkau: Nein. Man sollte in diesem Zusammenhang auch beachten, dass die Nichtanmeldung von Haushaltshilfen – soweit diese nicht auf selbständiger Basis tätig sind – den strafrechtlich relevanten Tatbestand der Schwarzarbeit erfüllt. Um eben gerade die Schwarzarbeit zu verhindern, hat der Gesetzgeber für ordnungsgemäß angemeldete Haushaltshilfen die steuerliche Abzugsmöglichkeit geschaffen. Sie dient dazu, den Steuerpflichtigen zur ordnungsgemäßen Anmeldung zu motivieren.

123recht.de: Vielen Dank Herr Fietkau.