Das schwere Erbe des Steuerpflichtigen

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Das Erbe aus der steuerstrafrechtlichen Sicht

Im Erbfall werden die Erben im Regelfall zur Abgabe der eigenen Erbschaftsteuererklärung aufgefordert. Dies dürfte als allgemein bekannt gelten.

Wichtig ist zudem zu wissen, dass keine allgemeine Pflicht zur Abgabe der Erklärung besteht.

Sollte die Aufforderung nicht kommen, besteht hingegen die Pflicht zur Anzeige des Erwerbs von Todes wegen binnen einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis.

Es besteht also keine Pflicht zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung sondern eine Pflicht zur Anzeige des Erwerbs von Todes wegen.

Weniger bekannt ist, dass zum einen die Erben auch für bestehende Steuerschulden des Erblassers einstehen müssen (natürlich nur, wenn das Erbe angetreten wird) und zum anderen, die Erben als Gesamtrechtsnachfolger des Verstorbenen zur Abgabe und Berichtigung dessen Steuererklärungen für diejenigen Veranlagungszeiträume und Stichtagen verpflichtet sind, zu denen dieser noch lebte.

Sollte der Erbe daher nicht seinen (neuen und/oder übernommenen) steuerrechtlichen Erklärungspflichten nachkommen, kann er sich einer Steuerhinterziehung strafbar machen.

Neben den Anzeige- und Erklärungspflichten kommt ebenso eine Berichtigungspflicht des Erben gemäß § 153 AO in Betracht. Es handelt sich um eine in der Person des Erben neu entstehende originäre eigene Handlungspflicht (HHSp, AO/FGO, § 153 AO Rz. 3).

Diese Pflicht gilt für die eigene Erbschafts- und Schenkungsteuererklärungen des Erben aber auch für die zum Beispiel Erbschafts-, Einkommens- oder Umsatzsteuererklärungen des Erblassers, sollten diese 1. unrichtige oder unvollständige Angaben erhalten; 2. noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten sein und 3. der Erbe diese Fehler erkannt haben.

Fraglich ist, inwieweit sich der Erbe zurücklehnen und behaupten kann, dass er „den Fehler" nicht kannte.

Verfügt der Erbe über keine positive Kenntnis, ist er nicht zu weiteren Nachforschungen verpflichtet. Der Erbe muss also nicht von sich aus prüfen, ob und welche Einkünfte der Erblasser versteuert hat. Insoweit könnte man sagen: Unkenntnis schützt vor Strafe.

Erfolgt sodann die Berichtigung der unrichtigen und unvollständigen Steuererklärung des Erblassers bevor die Finanzbehörde von diesem Umstand Kenntnis erlangt, kann die Abgabe der Steuererklärung als strafbefreiende Selbstanzeige anerkannt werden.

Vorliegende Ausführungen sind nur als sehr grobe Darstellung anzusehen.

Deutlich muss dem Erben werden, dass der Segen des Erbes schnell zum Fluch der Pflichten und Versäumnisse werden kann.

Ein detaillierte Beratung und Prüfung sollte daher die erste Pflicht für den Erben sein.

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