>Das neue Unterhaltsgesetz – ein sorgenfreies Leben als Mutter ohne Trauschein?
Guten Morgen!
Ich möchte einmal hier einen Beitrag zur Aufklärung und Abmilderung der von Audio001 angeführten Ausführungen leisten.
Auszug aus den Leitlinien des OLG Ffm:
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 bei Kindesbetreuung
Die nach Vollendung des 3. Lebensjahres grundsätzlich einsetzende
Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils ist hinsichtlich Art und
Umfang an den Belangen des Kindes auszurichten.
Stehen solche Belange einer Fremdbetreuung generell entgegen oder besteht
eine kindgerechte Betreuungsmöglichkeit nicht, hat das Prinzip der
Eigenverantwortung des betreuenden Elternteils für seinen
Unterhalt zurückzustehen.
Dieser Maßstab bestimmt auch die Verpflichtung zur Aufnahme einer Teilzeit-
oder Vollzeittätigkeit. Bis zur Beendigung der Grundschulzeit kann eine
Vollzeiterwerbstätigkeit in der Regel nicht erwartet werden.
Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung, FamRZ 2007, 1947, 2. Spalte:
„ . . . Die Neuregelung verlangt (also) keineswegs einen abrupten,
übergangslosen Wechsel von der elterlichen Betreuung zu
Vollzeiterwerbstätigkeit. Im Interesse des Kindeswohls wird vielmehr auch
künftig ein gestufter, an den Kriterien von § 1570 Abs. 1 BGB-Entwurf
orientierter Übergang möglich sein."
Auszug aus den Leitlinien des OLG Celle:
17. Erwerbsobliegenheit
17.1 Einen Ehegatten trifft keine Erwerbsobliegenheit, solange er ein Kind betreut, das das
dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Bei Betreuung älterer Kinder richtet sich die Er-
werbsobliegenheit nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei ist insbesondere auf die Zahl
der Kinder und deren Alter sowie auf andere Betreuungsmöglichkeiten abzustellen.
Ein abrupter, übergangsloser Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbs-
tätigkeit liegt in der Regel nicht im Interesse des Kindeswohls.
17.2 In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der
Trennung keine Oblie-
genheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Auszug aus den Leitlinien des OLG Dresden:
Bedürftigkeit
Eigene Einkünfte des Berechtigten sind auf den Bedarf anzurechnen, wobei das
bereinigte Nettoerwerbseinkommen um den Erwerbstätigenbonus zu vermindern ist.
Erwerbsobliegenheit
Bei Betreuung eines Kindes kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres eine
Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Danach besteht eine Erwerbsobliegenheit
nach Maßgabe der Betreuungsbedürftigkeit und der zumutbaren
Betreuungsmöglichkeit. Eine Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit besteht in der
Regel mit Vollendung des 14. Lebensjahres. Soweit mehrere Kinder zu betreuen sind,
ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen.
In der Regel besteht für den Berechtigten im ersten Jahr nach der Trennung keine
Obliegenheit zur Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit.
Wer sich alle bisher veröffentlichten Leitlinien einmal genauer anschauen möchte, verweise ich auf die folgende Seite:
http://www.rechtsportal.de/familienrecht/aktuelles/rechtsprechung/id902-42067/unterhaltsrechtliche-leitlinien-2008.htmlSoweit ich die neue Gesetzeslage verstanden habe soll, wie in der Vergangenheit nur unzureichend berücksichtigt, die Eigenverantwortung des betreuenden Unterhaltsberechtigten hervorgehoben werden.
Konkret soll also nach vollenden des dritten Lebensjahres des Kindes zumindest eine Teilzeittätigkeit angenommen werden, soweit eine außerhäusliche Kindesbetreuung dies ermöglicht und keine Gründe das Kind betreffend vorliegen. Die halbtagsbetreuung findet sogar im KU Berücksichtigung, da die halbtägige Kindesbetreuung mittlerweile der Regel entspricht. Somit fallen zumindest Teile der Kindesbetreuung als Zahlbeträge der zu Unterhalt Verpflichteten heraus (kein Sonderbedarf).
Die Aufnahme einer Vollzeittätigkeit kann vom betreuenden Unterhaltsberechtigten verlangt werden, wenn das Kind die Grundschule abgeschlossen hat.
Bisher fällt das OLG Dresden aus dem Rahmen, wenn es dem betreuenden Unterhaltsberechtigten eine Tätigkeit in Vollzeit erst ab vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes zumutet. Ob diese Leitlinie Bestand haben wird, wird die zukünftige Rechtsprechung zeigen, da die Diskrepanz zwischen Frankfurt und Dresden eklatant und kaum zu rechtfertigen ist.
@Audio001:
Deiner These, bezüglich der Mutterschaften kann ich zustimmen, wenngleich auch aus einer Ehe hervorgehende zusätzliche Versorgungsansprüche seitens dieser Mütter nicht geltend gemacht werden können und dieser Umstand aus der Sicht dieser Mütter wohl etwas zu kurz gedacht wäre.
Lieben Gruß!
von ARTiger am 16.01.2008 08:10
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