Unter bestimmten Bedingungen haben Ausländer, die bereits seit längerer Zeit in Deutschland leben, einen Anspruch auf Einbürgerung.
Die Anspruchseinbürgerung ist im Ausländergesetz geregelt.
Bisher konnte der Antrag auf Einbürgerung erst nach 15 Jahren Aufenthalt in Deutschland gestellt werden.
Ab dem 1. Januar 2000 ist die Einbürgerung bereits nach acht Jahren Aufenthalt in Deutschland möglich.
Einen Anspruch auf eine Einbürgerung nach dem Ausländergesetz hat seit 1. Januar 2000, wer
Wer diese Kriterien erfüllt, bekommt die deutsche Staatsangehörigkeit.
Gleichzeitig mit dem Antragsteller können auch der Ehepartner und die minderjährigen Kinder eingebürgert werden, auch wenn sie noch nicht acht Jahre in Deutschland leben.
Bei Ehepartnern, die mit eingebürgert werden, reicht es aus, wenn sie seit vier Jahren rechtmäßig in Deutschland leben und die Ehe seit mindestens zwei Jahren besteht. Sie müssen aber die anderen oben aufgeführten Bedingungen erfüllen.
Für Kinder gilt:
Bis zum 16. Lebensjahr werden sie mit ihren Eltern eingebürgert, wenn sie seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben.
Kinder, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung zwischen 16 und 18 Jahre alt sind, werden in der Regel nur dann mit eingebürgert, wenn sie selbst alle Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung nach acht Jahren rechtmäßigen Aufenthalts in Deutschland erfüllen.
Ein Anspruch auf die Miteinbürgerung der Familienangehörigen besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet im Einzelfall nach ihrem Ermessen über die Einbürgerung.
| Seite 1: | Das neue Staatsangehörigkeitsrecht |
| Seite 2: | Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt |
| Seite 3: | Einbürgerung von Kindern |
| Seite 4: | Das Optionsmodell |
| Seite 5: | Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz |
| Seite 6: | Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz |
| Seite 7: | Der Antrag auf Einbürgerung |

| Zum 123 Rechtshop |