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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht - 2/7
eva vom 07.09.2000   |   87485 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Ausländerrecht

Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt

Bisher galt beim Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt ausschließlich das Abstammungsprinzip. Danach wurde ein Kind mit der Geburt Deutscher, wenn zumindest ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.

Durch das neue Gesetz können jetzt auch Kinder, deren Eltern Ausländer sind, unter bestimmten Umständen die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erwerben.

Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt sind:

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden die Kinder automatisch durch Geburt deutsche Staatsangehörige.

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