Das neue Sorgerecht
AFP VOM 9.8.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 103785 Aufrufe Mehr zum Thema:Kindschaftsrecht, Sorgerecht, Umgangsrecht
Bislang stand allein verheirateten Eltern das gemeinsame Sorgerecht zu. Auch nichtverheiratete Eltern können nun vor dem Jugendamt oder einem Notar eine öffentlich beurkundete Erklärung abzugeben, dass sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben wollen.
Im Fall einer Scheidung oder Trennung bleibt es dann beim gemeinsamen Sorgerecht, es sei denn, ein Elternteil beantragt vor dem Familiengericht die Alleinsorge.Diesem Antrag wird nur stattgegeben, wenn der andere Elternteil zustimmt oder das Gericht feststellt, dass dies dem Wohl des Kindes entspricht.
Im Fall der Trennung kann jedoch auch bei gemeinsamem Sorgerecht der Elternteil, der das Kind tatsächlich betreut, allein über Angelegenheiten des täglichen Lebens (wie den Beitritt zu einem Fußballverein) entscheiden. Bei besonders wichtigen Entscheidungen über das Leben eines Kindes, z.B. die Frage, welche Schullaufbahn das Kind einschlagen soll, müssen die Eltern versuchen, sich zu einigen.Wird von nicht verheirateten Eltern keine Sorgerechtserklärung abgegeben, erhält die Mutter das alleinige Sorgerecht.
Prügelstrafe verboten
Besonders zu beachten ist, dass nach der Reform das sogenannte elterliche Züchtigungsrecht zumindest gesetzlich nun endlich der Vergangenheit angehört.
Während „eine ordentliche Tracht Prügel“ früher als erzieherische Maßnahme noch zulässig war, obwohl sie strafrechtlich als körperliche Misshandlung nach § 223 StGB anzusehen ist, hat jetzt das Familienrecht in Anlehnung an den strafrechtlichen Körperverletzungsbegriff verdeutlicht, dass Gewalt kein sinnvolles Mittel zur Erziehung sein kann. Der Klaps auf den Hintern oder eine einfache Ohrfeige bleiben aber weiterhin legitim.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das neue Kindschaftsrecht - Worum es gehtSeite 2: Fragen zur Abstammung des KindesSeite 3: Das neue SorgerechtSeite 4: Neuregelung des UmgangsrechtsSeite 5: Das NamensrechtSeite 6: ...weitere Änderungen


