Auch hier wurde die bisherige Unterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern aufgehoben. Die Neuregelung bringt vor allen Dingen für die Väter nichtehelicher Kinder Vorteile. Ihnen steht künftig ein Umgangsrecht zu, das nur eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann, soweit es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Anforderungen für einen absoluten Ausschluss des Umgangsrechts sind hoch. In der Regel entscheidet das Gericht eher auf ein beschränktes Umgangsrecht oder einen zeitweiligen Ausschluss. Selbst wenn die Mutter der Prostitution nachgeht oder der Vater pädophil ist, wird zunächst geprüft, ob das Kind dadurch gefährdet ist.
Ausgeschlossen wird das Umgangsrecht hingegen, wenn die Gefahr des sexuellen Missbrauchs besteht oder eine Kindesentführung droht.
In der Regel werden die Eltern aber dazu angehalten, sich über den Umgang mit dem Kind zu einigen, da sich aus dem Umgangsrecht der Eltern auch die Pflicht ergibt, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen erschwert.
Neben den Eltern sollen nun auch andere wichtige Bezugspersonen des Kindes wie Großeltern und Geschwister ein Umgangsrecht haben.
Doch auch aus der Sicht des Kindes hat sich etwas Grundlegendes geändert:Das Kind selbst hat jetzt einen durchsetzbaren Anspruch auf Umgang mit beiden Elternteilen.
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