Das neue Elterngeld Plus und Betreuungsgeld - was hat es damit auf sich?

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Dieses Jahr ist das neue Elterngeld in Kraft getreten und das Betreuungsgeld wurde bereits Ende 2014 erhöht. Welche Neuerungen bringt dies mit sich und wen betrifft das überhaupt?

Das Elterngeld ist eine vom Nettoeinkommen abhängige, elternbezogene und zeitlich befristete Entgeltersatzleistung. Anspruch auf Elterngeld haben Eltern, die wegen der Betreuung eines Kindes nicht oder nicht voll erwerbstätig sind oder ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung ihres Kindes unterbrechen. Es soll die Eltern bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage unterstützen und ist deshalb als Entgeltersatzleistung ausgestaltet.

Aber wie funktioniert das? Welche Änderungen gibt es im Vergleich zum alten Elterngeld? Ein Interview mit Rechtsanwalt Janus Galka gibt Aufschluss.

 Janus Galka
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seit 2011
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Sattlerstraße 9
97421 Schweinfurt
Tel: 09721 71071
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123recht.de: Herr Galka, das neue Elterngeld Plus ist nun in Kraft getreten. Wofür steht das Plus? Bekommen jetzt alle mehr Geld?

Rechtsanwalt Galka: Das „Plus“ steht für eine Erweiterung der Möglichkeit der Elterngeldnutzung für Mütter und Väter von vormals maximal 14 Monaten auf nunmehr maximal 28 Monate. Es bekommen folglich nicht alle mehr Geld sondern nur diejenigen, die sich dafür entscheiden, über einen längeren Zeitraum das Elterngeld ausgezahlt zu bekommen. Entscheidet sich jemand allerdings für einen doppelt so langen Bezug des Elterngeldes, kann man festhalten, dass das Elterngeld der Höhe nach nur halb soviel betragen wird.

Elterngeld Plus erst für Geburten ab 01.07.2015

123recht.de: Diejenigen, die derzeit Elterngeld bekommen oder ab sofort bekommen können - bekommen die automatisch das neue Elterngeld Plus?

Rechtsanwalt Galka: Nein, das neue Elterngeld Plus wird zunächst nur für Kinder gewährt, die ab dem 01.07.2015 auf die Welt kommen. Darüber hinaus muss das neue Modell explizit beantragt werden und kann nur von Elternteilen beantragt werden, die nicht mehr als 30 Wochenstunden in Teilzeit arbeiten.

123recht.de: Warum hat man das Elterngeld reformiert?

Rechtsanwalt Galka: Die alte Regelung zum Elterngeld hatte Elternteile benachteiligt, die sich kurz nach Geburt des Kindes für eine Teilzeitbeschäftigung entschieden haben. Diese Elternteile bekamen infolge der Anrechnung des Einkommens sowie der begrenzten Dauer des Elterngeldes letztlich weniger Unterstützung vom Staat, als die Eltern, die nach der Geburt das volle Elterngeld ausgeschöpft haben, ohne einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen.

Elterngeld, Elterngeld Plus oder eine Kombination aus beidem - alles ist möglich

123recht.de: Also gibt es unterschiedliche Möglichkeiten, die Elternzeit zu gestalten?

Rechtsanwalt Galka: Nunmehr gibt es neben dem alten Elterngeld, dem so genannten Basiselterngeld das neue Elterngeld Plus. Beide können nach neuer Rechtslage sogar miteinander kombiniert werden. Auch die Elternzeit selbst wird durch die Neuerungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz flexibilisiert. Es besteht ein so genannter Partnerschaftsbonus. Dieser Bonus sieht die Möglichkeit vor, für vier weitere Monate, d. h. maximal 28 Monate, Elterngeld Plus zu nutzen. Beide Partner müssen hierfür allerdings zwischen 25 und 30 Stunden erwerbstätig sein.

123recht.de: Gibt es Nachteile zum „alten“ Elterngeld?

Rechtsanwalt Galka: Nachdem das „alte“ Elterngeld, also das Basiselterngeld, nach wie vor nach den bestehenden Regelungen erhalten bleibt, hat die Einführung des Elterngeldes Plus direkt keine Nachteile. Durch die Gesetzesänderung entfällt jedoch bereits für Geburten ab dem 01.01.2015 der doppelte Elterngeldanspruch für Zwillingseltern.

123recht.de: Ändert sich durch das Elterngeld Plus auch etwas an der Elternzeit bzw. dessen Voraussetzungen?

Rechtsanwalt Galka: Die Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit selbst, die im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt sind, bleiben unverändert. Durch das neue Elterngeld Plus kann der Bezugszeitraum für das Elterngeld über den 14. Lebensmonat des Kindes verlängert werden. Zudem kann eine nicht beanspruchte Elternzeit von bis zu 24 Monaten jetzt auch ohne Zustimmung des Arbeitgebers zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr des Kindes beansprucht werden.

123recht.de: Was ist das Betreuungsgeld?

Rechtsanwalt Galka: Das Betreuungsgeld, in der Umgangssprache Herdprämie genannt, ist eine Geldleistung für Eltern, deren Kind in den ersten Jahren keine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt.

Betreuungsgeld und das "Basis" Elterngeld sind nicht kombinierbar

123recht.de: Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug von Betreuungsgeld gegeben sein und wie lange wird es gezahlt?

Rechtsanwalt Galka: Nur Eltern, deren Kinder ab dem 1. August 2012 geboren wurden, erhalten Betreuungsgeld. Gleichzeitig darf keine Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch genommen werden. Es beträgt seit August 2014 pro Kind 150 Euro. Es wird maximal für 22 Monate gewährt. Das Basiselterngeld und Betreuungsgeld können nicht parallel bezogen werden.

Betreuungsgeld und Elterngeld Plus sind kombinierbar

123recht.de: Wird das Betreuungsgeld noch Relevanz haben, wenn das neue Elterngeld Plus in Anspruch genommen wird?

Rechtsanwalt Galka: Das Betreuungsgeld wird auch nach der Neuerung im Rahmen des Elterngeldes Plus Relevanz haben. Entscheiden sich die Eltern für die Neuregelung und dem halben Anspruch auf Elterngeld bei doppelter Bezugsdauer, können beispielsweise ab dem 15. Lebensmonat das Elterngeld und Betreuungsgeld parallel bezogen werden.

123recht.de: Vielen Dank für das Gespräch Herr Galka!

RECHTSANWALT
Janus Galka, LL.M. Eur.
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Europajurist (Univ. Würzburg)
Dipl. Verwaltungswirt (FH)

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Tel. 09721 71071

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