Das eigenständige Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten

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Eheliche Lebensgemeinschaft setzt nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus

In einem jüngeren Urteil hat das VG Saarland die Anforderungen an den Begriff der "ehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne des § 27 Abs. 1 GG konkretisiert. Eine von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne von § 27 Abs. 1 AufenthG setzte nicht zwingend eine dauerhafte häusliche Gemeinschaft voraus. (Urteil des VG Saarland vom 02.03.2012, Az.: 10 K 831/11)

Bei räumlichem Getrenntleben der Eheleute setzte die Anerkennung einer ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings notwendigerweise voraus, dass diese regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht und in dem die besondere persönliche und emotionale Verbundenheit im Sinne einer Beistandsgemeinschaft zum Ausdruck kommt.

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Dies hat auch Konsequenzen auf das eigenständige, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Hiernach wird grundsätzlich vorausgsetzt, dass für den Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des ausländischen Ehegatten die eheliche Lebensgemeinschaft drei Jahre im Bundesgebiet bestanden hat.

Da die Gesamtzeit von drei Jahren Aufenthalt als Eheleute nicht aus mehreren Teilzeiten zusammengesetzt sein darf, ist im Rahmen eines möglichen verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits zu beweisen, dass trotz häuslicher Trennung eine eheliche Lebensgemeinschaft besteht bzw. bestanden hat.

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