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Das eigenhändige Testament
Seite 1 - vom 14.11.2007

Das eigenhändige Testament

Der Autor
Thilo Wagner, Köln
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Arbeitsrecht, Zivilrecht, Gewerblicher Rechtsschutz und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Verkehrszivilrecht.
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Der Artikel beschreibt die einfachste Möglichkeit ein wirksames und verbindliches Testament zu erstellen: Die Niederschrift der letztwilligen Verfügung mit der eigenen Hand.

Das eigenhändige Testament rechtssicher gestalten

Selbst bei großen Vermögen und vielen möglichen Erben gilt zunächst: Niemand muss ein Testament machen. Wird keine letztwillige Verfügung getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wenn jedoch ein „Letzter Wille“ formuliert werden soll, müssen genaue gesetzliche Formvorschriften eingehalten werden, damit das Testament Rechtswirksamkeit erlangt. Ein Testament kann privatschriftlich, das bedeutet eigenhändig und in privater Sphäre verfasst, oder öffentlich zur Niederschrift durch einen Notar erklärt werden.

Ein eigenhändiges Testament ist nur dann gültig, wenn der gesamte Inhalt des Testaments von dem Erblasser persönlich und mit der ihm eigenen Handschrift geschrieben wurde. Keinesfalls darf eine Schreibmaschine oder ein Computer zu Hilfe genommen werden. Auch auf Anlagen, wie z.B. eine Vermögensaufstellung, darf nur verwiesen werden, wenn diese eigenhändig geschrieben sind. Das niedergeschriebene Testament muss schließlich am Textende mit vollständigem Vor- und Zunamen unterschrieben werden. Hierbei sind unbedingt auch Zeit und Ort der Niederschrift klar erkennbar zu bezeichnen.

Letztlich regelt ein Testament reine Vermögensverfügungen. Aus diesem Grund sollten alle benannten Personen, Gegenstände und Vermögenswerte möglichst genau bezeichnet werden. Abstrakte Formulierungen, wie zum Beispiel „... nach meinem Tode sollen meine Lieben alles das erhalten, was sie benötigen.. .“ gilt es zu vermeiden. Denn wenn der wirklich gemeinte letzte Wille nicht eindeutig aus dem Text ersichtlich ist, muss er im Zweifel im Wege der Auslegung ermittelt werden. Hierdurch steigt die Gefahr erbrechtlicher Auseinandersetzungen und die Möglichkeit, dass die Wünsche des Verfügenden nur unzureichend umgesetzt werden.

Das privatschriftliche Testament hat den entscheidenden Vorteil, dass es jederzeit bequem errichtet werden kann. Es werden lediglich ein Stift und ein Blatt Papier benötigt. Genauso einfach kann die Verfügung wieder geändert oder widerrufen werden. Es entstehen zudem keinerlei Kosten.

Tipp:

In jedem Fall empfiehlt es sich, dass eigenhändig verfasste Testament bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen zu lassen. Hiermit wird sichergestellt, dass das Testament im Todesfall auch gefunden wird. Zusätzlich ist die Verfügung vor dem unberechtigten Zugriff Dritter geschützt.


Der Autor ist Sozius der Rechtsanwaltskanzlei Wagner Halbe Rechtsanwälte in Köln und berät private Mandanten und Unternehmer in allen Fällen des Erbrechts.
Bei Anregungen oder Fragen zu diesem Themenkomplex können Sie eine unverbindliche E-Mail direkt an die Adresse info@wagnerhalbe.de senden. Weitere Informationen erhalten Sie auf diesem Portal oder auf der Internetseite www.wagnerhalbe.de.


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