
Die Wirkungen der Ehe richten sich nach dem gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eingehung der Ehe. Waren Sie bei der Eheschließung beide deutsche Staatsbürger, dann ist auf Ihre Ehe ausschließlich deutsches Recht anzuwenden. Dieses Ehewirkungsstatut ist unwandelbar (Art.9 Abs. 2 HS 3 CC).
In diesem Fall ist spanisches Recht auf die Ehe anzuwenden (Art.9 Abs. 2 CC).
Zu beachten ist zunächst, dass in Spanien kein einheitlich geregeltes Familienrecht existiert, sondern die autonomen Gemeinschaften durch Foralrechte über unterschiedliche Regelungen verfügen. Das allgemeine Familienrecht findet nur außerhalb der spanischen Foralrechtsgebiete unmittelbare Anwendung. Die Foralrechtsgebiete sind Aragon, Balearen, Baskenland, Galizien, Katalonien und Navarra.
Nach allgemeinem Familienrecht gilt in Spanien die „sociedad de gananciales“, die am ehesten mit „Errungenschaftsgemeinschaft“ zu übersetzen ist. Danach steht jedem Ehegatten bei Beendigung des Güterstandes die Hälfte des gemeinsamen Vermögens zu (Art. 1344 CC).
Die Verwaltung des Vermögens obliegt beiden Ehegatten gemeinschaftlich (Art. 1375 CC). Unentgeltliche Verfügungen ohne Zustimmung beider Ehegatten sind unwirksam (Art. 1378 CC).
In den Foralrechtsgebieten Spaniens gelten gesetzlich die folgenden ehelichen Güterstände:
Aragon: Errungenschaftsgemeinschaft
Balearen: Gütertrennung
Baskenland: Forale Gemeinschaft
Galizien: Errungenschaftsgemeinschaft
Navarra: Errungenschaftsgemeinschaft
Katalonien: Gütertrennung
Der Güterstand ist beendet mit Eheauflösung (Art. 1392 CC), bei Nichtigerklärung der Ehe, gerichtlicher Trennung der Ehegatten oder bei Vereinbarung eines anderen Güterstandes zwischen den Ehegatten (Art. 1392 CC).
Welche Güterstände können wir mittels Ehevertrag in Spanien vereinbaren?
Es ist bei bestehender Ehe jederzeit möglich, einen Ehevertrag abzuschließen und darin entweder den Güterstand der Teilhabe (Art. 1411-1434 CC), der am ehesten der deutschen Zugewinngemeinschaft entspricht, oder den Güterstand der Gütertrennung zu vereinbaren (Art. 1435 -1444 CC).
Natürlich können auch in sämtlichen Foralrechtsgebieten ehevertraglich andere Güterstände als die dort gesetzlich geltenden vereinbart werden.
Für die Gültigkeit einer vertraglichen Güterstandsvereinbarung ist eine öffentliche Beurkundung erforderlich. (Art. 1327 CC). Außerdem ist die Vereinbarung mit Eintragung der Ehe im Personenstandsregister und für den Fall, dass auch Grundstücke von dieser betroffen sind, im Grundbuch nach den Regeln des spanischen Hypothekengesetzes zu vermerken (Art. 1333 CC).
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