Das eBay-Urteil des BGH vom 19.12.2012: Eine Sensation, die keine ist

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Die Haftung für Produktbeschreibungen bei eBay

Kaum ein Urteil wurde dieser Tage so oft zitiert wie das des BGH vom 19.12.2012, Az.: VIII ZR 96/12. In den Schlagzeilen war zu lesen: „eBay: Verkäufer müssen ihre Produkte korrekt beschreiben!“, „eBay-Verkäufer haften für Produktangaben!“.

Welch eine Sensation! Oder nicht?

Die klare Antwort: Nein. Es erstaunt vielmehr einmal mehr, wie die einfache Wortkombination aus „eBay“, „Haftung“ und „BGH“ die Hoffnung auf hohe Auflagen nährt und Selbstverständliches zur Schlagzeile werden lässt.

Denn selbstverständlich kann auch ein Privatverkäufer nicht grundsätzlich die Gewähr für zugesicherte Eigenschaften in Produktbeschreibungen ausschließen. Und selbstverständlich können Produktbeschreibungen zu Vereinbarungen über die Beschaffenheit werden, wenn der Käufer sie zur Grundlage seiner Kaufentscheidung macht.

Am meisten überrascht dürften von dem Wirbel die Verfasser des Urteils selber sein. Denn über die als Sensation hochstilisierte Frage, ob die Gewähr für eine zugesagte Beschaffenheit ausgeschlossen werden könne, entschieden sie lediglich in einem Satz des insgesamt 17-seitigen Urteils. Mit einem Verweis auf ein Urteil aus dem Jahr 2006 übrigens, welches diese Frage längst geklärt hatte.

Zugegeben: Der Frage, ob eine Produktbeschreibung (im zugrunde liegenden Fall: das zu verkaufende Boot eigne sich zum „Wasserwandern“), eine Beschaffenheitsvereinbarung darstellt, wird immerhin etwas mehr als eine Seite eingeräumt. Was an dem gefundenen Ergebnis aber sensationell sein soll, erschließt sich nicht: Kaufe ich eine Luftmatratze, gehe ich doch auch davon aus, dass diese keine Löcher hat, erst recht, wenn in der dazugehörigen Beschreibung steht: Für Spiel und Spaß im Badesee.

Richtig wird also im Urteil auf den bereits im Jahr 2001 artikulierten Willen des Gesetzgeber abgestellt, dass in Fällen, in denen der Verkäufer bei Vertragsschluss die Eigenschaften der verkauften Sache in einer bestimmten Weise beschreibt und der Käufer vor diesem Hintergrund eine Kaufentscheidung trifft, die Erklärungen des Verkäufers ohne weiteres zum Vertragsinhalt und damit zum Inhalt einer Beschaffenheitsvereinbarung werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 212).

Zwar ist immer eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, so dass die Behauptung, auch private Verkäufer hafteten immer für Produktangaben, nicht einmal richtig ist (BGH, Urteil vom 28.03.2012, Az.: VIII ZR 244/10). Auch dies ist indes nicht neu.

Alles in allem also wieder einmal: Viel Lärm um nichts. Das als wesentliche Neuigkeit in den Medien präsentierte Urteil des BGH vom 19.12.2012 wiederholt lediglich eine bereits seit Jahren praktizierte und geltende Rechtslage, nach der Produktbeschreibungen stets auch Beschaffenheitsvereinbarungen sein können, für die selbst einem privaten Verkäufer ein Gewährleistungsausschluss versagt ist.

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