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Das australische Testament – Ein Überblick

Von Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
31.1.2011 | Ratgeber - Internationales Recht | 1243 Aufrufe
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Erbrecht, Testament

Das Erbrecht in Australien ist geprägt durch die Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten und Territorien, die die grundsätzliche Gesetzgebungskompetenz in diesem Bereich besitzen, und dem für Common Law Jurisdiktionen typischen durch Rechtsprechung entwickeltem Richterrecht. Die jeweils zuständigen Nachlassgerichte sind den jeweiligen Supreme Courts eingegliedert.

I. Executor/ Administrator

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Kevin Winkler
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Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht, lässt das australische Erbrecht das Erbe nicht direkt auf die im Testament benannten oder gesetzlich festzustellenden Erben übergehen. Es wird stattdessen eine Art Zwischenstation eingeschoben, eine Person, die die Abwicklung des Nachlasses bewerkstelligt.

Üblicherweise benennt der Erblasser ( testator ) in seinem Testament ( will ) eine Person seines Vertrauens, die diese Aufgabe des Testamentsvollstreckers ( executor ) übernehmen soll. Sollte das Testament nicht rechtsgültig sein oder kein Testamentsvollstrecker benannt sein, setzt das zuständige Nachlassgericht per Beschluss einen entsprechenden Verwalter ein ( administrator ). Dies kann ein Familienangehöriger sein.

Sowohl der executor als auch der ggf. per Gerichtsbeschluss eingesetzte administrator haben die Abwicklung des Nachlasses zur Aufgabe. Sie habe die Stellung eines gesetzlichen Vertreters ( personal representative ).

Als personal representative haftet der executor/ administrator u.a. vollumfänglich für die Kosten der Nachlassverwaltung und -abwicklung. Die Kosten dürfen vorrangig der Nachlassmaße entnommen werden, auch vor Begleichung etwaiger Schulden. Des weiteren besteht eine Haftung für die nicht ordnungsgemäße Abwicklung der Nachlassangelegenheiten.

II. Verfahrensfragen

Damit der executor seinen Aufgaben nachkommen kann, ist es erforderlich, dass er bei dem zuständigen Nachlassgericht eine entsprechende Beglaubigung des Testaments einholt. Die Beglaubigung ( grant of probate ) ermöglicht es ihm dann, gegenüber den Erben, Gläubigern, Institutionen und jeder anderen natürlichen oder juristischen Person für den Erblasser zu handeln.  

Der grant of probate wird erlassen, wenn das Nachlassgericht überzeugt ist, dass die vorgelegte Urkunde vom Erblasser als Testament gemeint ist, die Urkunde formgültig erstellt wurde, der Erblasser testierfähig war und die Urkunde das zuletzt erstellte Testament ist. Es ist zudem i.d.R. eine Sterbeurkunde beizubringen.

Im Falle eines administrators wird ein letter of administration ausgestellt.

III. Testierfähigkeit/ Form

Für die Formgültigkeit des Testament ist die Testierfähigkeit des Erblassers bei Erstellung des Testaments erforderlich. Diese erfordert Volljährigkeit (18 Jahre), Erkenntnis der Errichtung eines Testaments und Kenntnis der eigenen Vermögenssituation zur nachhaltigen Nachlassregelung.

Das Testament muss nicht handschriftlich verfasst sein, allerdings ist es vom Erblasser und grundsätzlich zwei Zeugen zu unterschreiben.

IV. Inhalt des Testaments

Da es im australischen Erbrecht grundsätzlich keinen gesetzlichen Pflichtteilsanspruch gibt, kann der Erblasser über sein Vermögen testamentarisch verfügen, wie es ihm beliebt. Allerdings sind die Nachlassgericht berechtigt, auf Antrag (z.B. des Ehepartners oder des Kindes) eine Unterhaltsbestimmung zu treffen, wenn der Auschluss vom Erbe unbillig erscheint, insbesondere keine hinreichenden Versorgungsbestimmungen für Familienangehörige getroffen wurden.

Werden unklare Bestimmungen getroffen bzw. sind Erben nicht eindeutig zu indentifizieren, weil sie nicht namentlich benannt sind, ist das Testament einer entsprechenden Auslegung zugänglich, in der der wahre Wille des Erblassers ermittelt wird. Hierbei wird u.a. entschieden, welche Personen als Erben vorgesehen sind und welche Vermögensgegenstände ihnen zugedacht sind.

V. Gesetzliche Regelungen

Relevante gesetzliche Regelungen zu diesem Bereich sind der Administration and Probate Act 1958 (Cth.), Supreme Court Rules (für den jeweiligen Bundestaat und das jeweilige Territorium) und entsprechende gesetzliche Regelungen in den Bundestaaten bzw. Territorien (z.B. Succession Act 1981 (Qld.), Probate and Administration Act 1898 (NSW), Wills Act 1997 (Vic.), Wills Act 2007 (NT)).

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

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