Der private Bauvertrag - Nachträgliche Schäden
14.1.2002 | Ratgeber - Baurecht | 30674 Aufrufe Mehr zum Thema:Bauvertrag, Werkvertrag, VOB, Hausbau
Gute Karten hat der Bauherr, wenn er den Mangel entdeckt, bevor er die Rechnung des Bauunternehmers beglichen hat. Dann nämlich kann er ein so genanntes Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Er kann den Bauunternehmer damit unter Druck setzen, dass er einen Teil der Rechnungssumme einbehält. Da es sich hierbei um ein Druckmittel des Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer handelt, darf die Höhe des Zurückbehaltungsrechtes nach der Rechtsprechung zwei bis drei Mal so hoch wie die voraussichtlichen Beseitigungskosten des Mangels sein.
Vom Zurückbehaltungsrecht sollte man jedoch nur Gebrauch machen, wenn ganz sicher ein Mangel am Werk des Bauunternehmers vorliegt.
Der Bauunternehmer hat nämlich einen Zinsanspruch gegen den Bauherrn, wenn sich herausstellt, dass das Bauwerk doch mangelfrei war und der Bauherr den Werklohn ungerechtfertigt zurückgehalten hat.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Phase V: Nachträgliche SchädenSeite 2: Dauer der GewährleistungSeite 3: Art der GewährleistungSeite 4: Das Zurückbehaltungsrecht des Bauherrn



