Das Vorgehen gegen eine unfaire schulische Entscheidung

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Unfaire Benotung bzw. Entscheidung über die Aufnahme oder Entlassung des Schülers, Versetzung oder Nichtversetzung, Ordnungsmaßnahmen, Prüfungsentscheidungen (Realschulzeugnis, Abiturzeugnis) etc.

Bei einem Vorgehen gegen schulische Entscheidungen sind zwei Fälle zu unterscheiden:

I. Einzelnoten, Noten des Zwischenzeugnisses, Noten des Zeugnisses

Bei Einzelnoten, Noten des Zwischenzeugnisses oder Noten des Zeugnisses (Ausnahme Realschulabschlusszeugnis, Abiturzeugnis etc.) genügt eine formlose Beschwerde bei der zuständigen Stelle.

Ich empfehle Ihnen zunächst das Gespräch mit dem entsprechenden Fachlehrer zu suchen, um die Gründe für die schlechte Beurteilung zu erfahren. Lehrer sind verpflichtet, die Benotung begründen zu können. Sollten diese Gründe nicht nachvollziehbar sein oder dieser die Note nicht begründen wollen, so könnten sie sich als Nächstes an den Klassen- oder den Vertrauenslehrer wenden. Diese können als Kollegen ggf. eher mit dem betreffenden Fachlehrer über diese spezielle Benotung ein konstruktives Gespräch führen. Sollte auch dieses Gespräch keinen Erfolg erzielen, hätten sie die Möglichkeit sich an den Fachbereichsleiter zu wenden. Sollte auch das nichts bringen, könnten sie sich an den Schulleiter wenden und Ihr Anliegen vortragen.

Sie haben jedoch auch die Möglichkeit sich sofort an die Schulleitung mit Ihrer Beschwerde zu wenden. Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, muss die Schule den Beschwerdevorgang der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung) zur Entscheidung vorlegen.

II. Entscheidung über die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers, Versetzung oder Nichtversetzung, Ordnungsmaßnahmen, Prüfungsentscheidungen etc.

Sollte es sich jedoch z. B. um die Entscheidung über

  • die Aufnahme oder Entlassung der Schülerin oder des Schülers,
  • Versetzung oder Nichtversetzung in die nächsthöhere Klasse,
  • Ordnungsmaßnahmen sowie
  • Prüfungsentscheidungen (Abiturzeugnis, Realschulzeugnis)

handeln, dann ist es erforderlich, dass sie gegen die Entscheidung der Schule (z. B. der Schüler wird nicht versetzt) zunächst einen Widerspruch bei der Schule einlegen. Diesen können die Eltern des Schülers oder der volljährige Schüler selbst, innerhalb eines Monats bei der Schule einlegen, wenn die Entscheidung der Schule (z. B. der Schüler wird nicht versetzt) eine vollständige und richtige Rechtsmittelbelehrung enthält. Sollte keine oder nur eine unvollständige oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung vorhanden sein, dann haben sie die Möglichkeit innerhalb eines Jahres Widerspruch einzulegen.

Die Schule hat dann die Möglichkeit, ihre Entscheidung (z. B. der Schüler wird nicht versetzt) zurückzunehmen und damit dem Widerspruch abzuhelfen.

Kann sie dem Widerspruch nicht abhelfen, legt sie die Angelegenheit der Schulaufsichtsbehörde (Schulamt, Bezirksregierung) zur Entscheidung vor.

Weist die Schulaufsichtsbehörde den Widerspruch gemäß § 73 VwGO mit begründetem und Rechtsmittelbelehrung (vollständig und richtig) versehenem Widerspruchsbescheid zurück, können Sie innerhalb eines Monats Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben. Zuständig ist gemäß § 52 Nr. 3 Satz 1 VwGO in der Regel das Verwaltungsgericht, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde oder zu erlassen wäre. Befindet sich die Schule z. B. in Köln, dann ist das Verwaltungsgericht Köln für diese Angelegenheit zuständig. Die Klage ist schriftlich zu erheben. Sie kann dem Gericht übersandt oder bei Gericht, zu Protokoll der Geschäftsstelle gegeben werden.

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