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Das Testament - 3/9
cri vom 1.6.2000   103468 Aufrufe    Leserwertung: 0,0 (0 User)
Rubrik: Ratgeber - Erbrecht

Das Vermächtnis

Wenn Sie jemandem etwas zuwenden wollen, ohne diesem die Erbenstellung einzuräumen, können Sie Gegenstände oder Vermögen vermachen. Im Unterschied zur Vererbung wird derjenige, dem Sie etwas vermachen, nicht sofort Eigentümer im Erbfall. Er erhält lediglich einen Anspruch gegen die Erben, die vermachten Gegenstände oder Vermögenswerte herauszugeben. Ein wichtiges Detail eines Vermächtnisses ist, dass Verbindlichkeiten des Verstorbenen nicht mit vermacht werden. Erben treten an Stelle des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten, der durch das Vermächtnis Begünstigte gerade nicht.
Vermacht werden können Gegenstände sowie Forderungen und Rechte, aber auch eine Vielzahl von Einzelsachen. Im Testament könnte das z.B. so formuliert werden:




Nach meinen Tod erhält Brunhilde Meier die chinesische Vase sowie das Wochenendhaus in der Toskana. Karlheinz soll 5.000 Euro erhalten.

Natürlich kann auch hier ein Ersatzvermächtnis bestimmt werden für den Fall, dass der ursprünglich Begünstigte im Erbfall schon verstorben ist oder das Vermächtnis nicht annimmt.

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