
Am 26. Oktober 2001 wurde auch völlig mittellosen Schuldnern der Zugang zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung ermöglicht. Gleichzeitig wurde die Wohlverhaltensperiode verkürzt, die jetzt regelmäßig sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet.
Für die im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 305 Abs. 1 der Insolvenzordnung zu stellenden Anträge und für die vorzulegenden Bescheinigungen dürfen nach Angaben des Bundesjustizministeriums ab dem 1. März 2002 nur noch eingeführte amtliche Vordrucke verwendet werden. Diese Vordrucke stehen auf den Seiten des Ministerium zum Download bereit.

