Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs
AFP VOM 3.1.2002 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 74704 Aufrufe Mehr zum Thema:Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Arbeitsbereitschaft, Arbeitszeit
Mit seinem Urteil entschied der EuGH über eine Klage spanischer Ärzte. Die Ärzte wollten unmissverständlich geklärt haben, ob die europäischen Arbeitsschutzvorschriften auch für Ärzte gelten. Denn dann hätten sie entsprechend dieser Vorschriften Anspruch auf eine "begrenzte" Arbeitszeit bzw. auf Ruhezeiten nach der Arbeit.
Die erste Frage beantwortete der EuGH dahingehend, dass die arbeitsrechtlichen Regelungen der EU auch für Ärzte gelten.
Bevor die europäischen Richter über den Anspruch auf die begrenzte Arbeitszeit urteilen konnten, mussten sie zunächst festlegen, welche Bereiche der Arbeit eines Arztes zur Arbeitszeit gehören und welche Form der ärztlichen Arbeit als Ruhezeit definiert werden kann. Von dieser Entscheidung war nämlich abhängig, ob die einschlägige Tätigkeit des Arztes in die Errechnung der Maximalarbeitszeit einfließen durfte oder nicht.
Auf Grund der unterschiedlichen Arbeitsgestaltungen mit fester Arbeitzeit, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft war die Festlegung von Arbeitszeit und Ruhezeit nicht einfach.
Welche Formen der ärztlichen Arbeitsbereitschaft qualifizierte der EuGH als Arbeitszeit ?
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Bereitschaftsdienst ist ArbeitszeitSeite 2: Das Urteil des Europäischen GerichtshofsSeite 3: BereitschaftsdienstSeite 4: Ist das Urteil einfach auf Deutschland übertragbar?Seite 5: Auswirkungen des Urteils auf ähnliche ArbeitsformenSeite 6: Die FolgenSeite 7: Was ist zu tun?


