Wird ein Urheberrecht verletzt, kann der Urheber Ansprüche auf Schadensersatz, Beseitigung und Unterlassung haben. Möglich sind auch Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung von rechtswidrigen Vervielfältigungsstücken und der zur Vervielfältigung verwendeten Vorrichtungen.
Wer das Recht des Urhebers kannte bzw. hätte kennen müssen und es trotzdem verletzt, ist ihm zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Schadensersatz wird folgendermaßen berechnet: Der verletzte Urheber fordert zunächst eine angemessene Lizenzgebühr für die Benutzung seines Rechts. Der Richter geht dann einfach davon aus, dass ein normaler Lizenzvertrag zustande gekommen wäre und gewährt dem Urheber eine demnach angemessene Lizenzgebühr.
Zusätzlich zu der privatrechtlichen Schadensersatzpflicht können durch die Verletzung von Urheberrechten aber auch Straftatbestände des Urheberrechtsgesetzes verwirklicht worden sein! Ist man sich also nicht sicher, ob man ein Werk ganz oder teilweise übernehmen darf, sollte man es lieber lassen!
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