Nicht vom Urheberrechtsschutz erfasst und somit frei nutz- und verwertbar ist durch Natur oder Geschichte vorgegebenes Kulturgut: es handelt sich um Ereignisse, die der Allgemeinheit frei zugänglich bleiben müssen und daher nicht schutzfähig sind.
Der Grund für eine Versagung des Schutzes ist einleuchtend: Tatsachen und Ereignisse sollen schnell und unkompliziert möglichst viele Personen der Gesellschaft erreichen, mit dem Ziel der breiten Aufklärung in der Bevölkerung. Tatsächlich Geschehenes muss jedermann zugänglich bleiben, ohne dass einzelne ausgeschlossen oder bestimmte Meldungen exklusiv sind.
Zu den ungeschützen Allgemeingütern zählen Nachrichten über das Tagesgeschehen, politische, wirtschaftliche, kulturelle, historische, religiöse oder sportliche Vorgänge und Ereignisse.
Berichtet also eine Zeitung über den Ablauf der Eröffnungsfeier der Olympischen Spiele oder eine Fraktionssitzung, so unterliegen diese Meldungen keinem Schutz und können von anderen genutzt werden.
Aber: Natürlich gibt es Grenzen. Der Schutz des Urhebers einer Meldung beginnt da, wo seine bloße Vermittlungsfunktion aufhört: wird in der Meldung nicht nur ein Ereignis mit normalen journalistischen Mitteln widergegeben, sondern diese so individuell verpackt, dass die Meldung das Ergebnis einer eigenen, geistigen Schöpfung wird, so greift der Urheberrechtsschutz.
Zeit und Arbeitsaufwand sind dafür kein Kriterium. Entscheidend ist allein, ob das Werk einer schöpferischen Tätigkeit entsprungen ist. Dies ist bei der bloßen Wiedergabe von Ereignissen mit naturgemäßen Aufbaumustern und Formulierungen sicherlich nicht der Fall. Bei kurzen Meldungen und Informationen hat ein Verfasser nunmal keinen Handlungsspielraum. Auch bei Tabellen und Graphiken ist die eigene schöpferische Tätigkeit eingeschrenkt - bei üblichen oder sich aufdrängenden Darstellungsweisen ist Individualität kaum einzubringen.
Bei Zweifeln ist immer zu Gunsten des Urhebers zu entscheiden. Das Werk ist dann urheberrechtlich geschützt.
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