Als Urheber eines Werkes kann man seine Verwertungsrechte auch an andere Personen in Form von Nutzungsrechten übertragen. Dies geschieht durch einen formfreien Lizenzvertrag. Auch die Übertragung an Firmen, also an juristische Personen, ist möglich. Zu beachten ist aber, dass die zu übertragenen Rechte im Zeitpunkt der Übertragung bekannt und konkret benannt sein müssen. Ist dies nicht der Fall, kommt die Übertragung erst gar nicht zustande und ist damit unwirksam - es sei denn, der Zweck der Übertragung lässt sich auf Grund äußerer Umstände herleiten, worauf man aber besser nicht vertrauen sollte!
Grundsätzlich ist im Urheberrecht zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten zu unterscheiden: Räumt ein Urheber einer anderen Person nur das einfache Recht ein, das Werk für einen ganz bestimmten Zweck zu nutzen, kann der Urheber das Recht auch weiterhin an andere Personen übertragen. Räumt der Urheber einer anderen Person aber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, hat diese Person das alleinige Nutzungsrecht, auch unter Ausschluss des Urhebers.
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