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Das Unterlassungsdelikt - Worum es geht

AFP VOM 24.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Allgemeiner Teil | 22045 Aufrufe
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Strafrecht, Unterlassung, unterlassen

Im Strafrecht ist es nicht nur möglich, eine Tat durch aktives Tun zu begehen, sondern auch durch Unterlassen, also durch bloßes Nichtstun. Das Begehen durch Unterlassen ist im Allgemeinen Teil des StGB, durch § 13 geregelt. Hier heißt es:

Wer es unterlässt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, dass der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch Tun entspricht.

Prinzipiell kann demnach fast jede Straftat des StGB durch Unterlassen begangen werden. Für die Strafhöhe ist dies ohne Belang.

Begehen durch Unterlassen geschieht entweder, indem man passiv bleibt und einen Schadensverlauf nicht abwendet, obwohl man dazu verpflichtet wäre, oder indem man etwas tut, eine Bewegung macht, die die Schadensabwendung verhindert.
Die Abgrenzung des Tuns vom Unterlassen ist mitunter schwierig, was dazu führt, dass dieses Thema heiß umstritten ist. Entscheidend ist die Abgrenzung in Grenzfällen:

Wenn z.B. ein Arzt die Herz-Lungen-Maschine eines als hoffnungsloser Fall geltenden Patienten ausschaltet, kann man das sowohl als aktives Tun oder als Unterlassen interpretieren. Einerseits handelt er aktiv, indem er den Schalter betätigt, andererseits wird dadurch die künstliche Belebung des Patienten unterbunden und weitere Hilfe damit unterlassen. Regelmäßig hat ein Arzt auch die Pflicht, den Patienten am Leben zu erhalten. Eine Pflicht, den Schaden abzuwenden, ist nämlich für die Strafbarkeit durch Unterlassen vorausgesetzt.

Würde ein Fremder, der dem Patienten in keiner Weise nahe steht, dasselbe tun, könnte er mangels der erforderlichen Schadensabwendungspflicht nicht wegen Unterlassens strafbar sein. Für gerechte Entscheidungen muss man auf die Frage, ob das Drücken eines Knopfes nun ein Tun oder ein Unterlassen begründet, also mit einem klassischen "es kommt darauf an" antworten.


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