Das Umgangsrecht des Kindes mit den Eltern

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Trennen sich Paare mit gemeinsamen minderjährigen Kindern, so bleiben sie dennoch gemeinsam Eltern und damit gegenüber ihren Kindern in der Pflicht und in der Verantwortung.

So selbstverständlich dies klingen mag, so vielfältig sind doch die Schwierigkeiten und Probleme in der familienrechtlichen Praxis in Fragen des Umgangsrechtes für gemeinsame Kinder.

Die gesetzliche Aussage zum Umgangsrecht ist ganz unmissverständlich und lautet in §1684 Abs. 1 BGB: „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.“

Sascha Steidel
Partner
seit 2008
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
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Zweck des Umgangsrechtes ist, dass auch bei einer Trennung die Bindung des Kindes zu beiden Elternteilen aufrechterhalten werden kann. Es soll vermieden werden, dass aufgrund der Trennung eine Entfremdung zu dem Elternteil, bei dem das Kind künftig nicht lebt, eintritt. Das Kind soll trotz Trennung der Eltern als Paar die Möglichkeit erhalten, die Auflösung des Familienlebens zu verarbeiten und zu beiden Elternteilen eine Bindung aufrechtzuerhalten.

Deshalb ist der Elternteil, bei dem das Kind nicht mehr seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zum Umgang mit dem Kind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet.

Das Umgangsrecht ist dabei unabhängig vom Sorgerecht, das heißt, dass ein Elternteil, dem das Sorgerecht nicht zusteht, durchaus umgangsberechtigt ist.

Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes soll selbstverständlich in erster Linie durch die Eltern einvernehmlich geklärt werden. Ist dies nicht möglich, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteiles das Umgangsrecht näher ausgestalten und regeln. Dabei wird dem minderjährigen Kind zur Wahrung seiner Interessen in der Regel ein Verfahrensbeistand bestellt. Dies ist auch sinnvoll, da ein Verfahrensbeistand aus Sicht des Kindes auf beide Elternteile einwirken kann, um diese zu einer verantwortungsvollen Regelung des Umgangs im Kindeswohlinteresse zu bewegen.

Bei der Ausgestaltung des Umgangs sind die individuellen Verhältnisse - das Alter des Kindes, die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern, die Arbeitszeiten der Eltern, etc. - zu berücksichtigen.

Häufig wird ein 14-tägiges Wochenendumgangsrecht vereinbart. Diese „Standartregelung“ ist meist vorzugswürdig, wenn beide Elternteile arbeiten und die Wochenenden daher aufgeteilt werden müssen.

Andere davon abweichende Regelungen sind aber durchaus denkbar, wenn die individuellen Verhältnisse der Eltern sich anders darstellen, so z.B., wenn ein Elternteil im Schichtdienst und auch an Wochenenden tätig ist.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung des Umgangsrechtes ist zu beachten, dass der Umgangsberechtigte das Kind abholt und es auch wieder zum anderen Elternteil zurückbringen soll. Das Kind soll während des Umganges auch das Lebensumfeld des Elternteiles kennenlernen, bei dem es nicht lebt. Deswegen sieht das Umgangsrecht vor, dass die Besuche des Kindes in den Räumlichkeiten des umgangsberechtigten Elternteiles stattfinden sollen.

Die Ausübung und Gestaltung des Umgangsrechtes ist im Wesentlichen frei und soll den persönlichen Verhältnissen der Eltern Rechnung tragen. Wichtig und zielführend ist dabei ausschließlich, dass dem Kind die Gelegenheit gegeben wird, eine Bindung zu beiden Elternteilen aufrechtzuerhalten, bis es selbst altersbedingt über den weiteren Kontakt zu den Eltern entscheiden kann.

Bei Streitigkeiten über das Umgangsrecht sollte frühzeitig ein im Familienrecht versierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Sofern Sie zu diesem oder einem ähnlichen Thema weitere Fragen haben, wenden Sie sich gern unverbindlich an meine Kanzlei.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen gern persönlich für eine Beratungsgespräch oder eine weitere Interessenvertretung zur Verfügung.

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