Das Umgangsrecht der Kinder und ihrer Eltern

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Sinn und Schutz von Umgang

Sachverhalt: Mutter möchte Umgang mit Vater verhindern

Frau F und Herr M sind seit 3 Jahren rechtskräftig geschieden. Sie haben 2 Kinder Max und Moritz. Beide Eltern haben das gemeinsame Sorgerecht. Herr M hat alle 14 Tage ein Umgangswochenende und die hälftigen Ferien mit den Kindern. Beide Kinder leben bei Frau F und besuchen regelmäßig Herrn M zum Umgang.

Beide Eltern sind sehr zerstritten. Frau F möchte eigentlich nicht, dass die Kinder zu Herrn M gehen. Sie möchte den Umgang aus folgenden Gründen nicht: Beide Eltern können nicht über Umgangsprobleme sprechen, ohne dass es dauernd zum Streit kommt. Die Kinder kommen immer mit dreckiger Kleidung vom Umgang zurück, oft werden sie von Herrn M ½ Stunde zu spät vom Umgang zurückgebracht. Herr M weiß oft nicht, was er für die Kinder kochen soll. Manchmal sagen die Kinder auch, sie möchten nicht zu Herrn M. Die Kinder sind immer sehr wild, wenn sie von Herrn M kommen. Frau F spricht über diese Probleme oft mit den Kindern.

Elisabeth Aleiter
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Frau F meldet sich bei ihrem Familienanwalt Grübel und bittet ihn, er soll diesen „leidigen Umgang" einstellen.

Herr Grübel berichtet Frau F was folgt:

Rechtliche Beurteilung: Einstellung des Umgangs möglich?

Das Umgangsrecht ist sowohl Recht des Kindes als auch des umgangsberechtigten Elternteiles (Herrn M).

Das Kind soll seine Beziehungen zu beiden Elternteilen pflegen und aufrechterhalten dürfen. Der Elternteil, der nicht ständig mit der Erziehung des Kindes betraut ist, soll über den Umgang Kontakt mit seinem Kind pflegen und hierüber auch kontrollieren können, ob es seinem Kind auch gutgeht.

Das Umgangsrecht ist in den Grundrechten verankert. Verstöße gegen das Umgangsrecht, d.h. die grundlose Einstellung, können Schadenersatzansprüche und strafrechtliche Sanktionen gegen die Eltern auslösen, die den Umgang einstellen möchten oder schon Fakten geschaffen haben.

Kein Elternteil darf die Kinder mit Konflikten aus der Elternbeziehung belasten oder gar über die Fehler des anderen Elternteils sprechen gemäß § 1684 II BGB.

Rechtsanwalt Grübel weist daher Frau F zuerst darauf hin, sie soll bitte keinesfalls weiter im Beisein der Kinder über Fehler des Vaters sprechen oder diese gar gegen den Vater einnehmen.

Die Frage von Frau F, ob sie bei dieser Problemlage den Umgang einfach von sich aus einstellen darf, beantwortet Herr Rechtsanwalt Grübel mit einem klaren: "Nein!"

Die sofortige Einstellung weiterer Umgänge bedeutet einen schweren Eingriff in das bestehende Umgangsrecht des Vaters Herrn M. Hierauf wäre Herr M berechtigt, sich an das Familiengericht und eine einstweilige Anordnung auf Umgang zu beantragen und weiterhin ein Zwangsgeld gegen Frau F zu erwirken.

Die Einstellung des Umganges ist daher nicht ratsam. Sollte eine Einstellung von Umgängen erwogen werden, so sollte unbedingt vorher ein Gespräch mit dem Jugendamt und dem Vater geführt werden. Dann muss u.U. ein Antrag zu Gericht erwogen werden.

Doch Frau F muss triftige Gründe haben, warum sie einen Umgang einstellen möchte. Diese sind in diesem Fall definitiv nicht erkennbar. Hier handelt es sich lediglich um kleinere Versäumnisse des Herrn M, auf die Rechtsanwalt Grübel allenfalls in einem kurzen Schreiben hinweisen könnte.

Sollten diese Versäumnisse des Herrn M auch nicht nach mehrmaligem Ansprechen und schriftlichem Hinweisen sich verbessern, kann eine Einschaltung des Jugendamtes Hilfe einbringen.

Eventuell kann ein in Erziehungsfragen unerfahrener Elternteil auch durch das Jugendamt eine Einweisung in Erziehungsfragen bekommen.

Grundsätzlich müssen sehr engagierte Eltern, die vorschnell einen Umgang einstellen möchten, dringend gewarnt werden dies zu tun. Gerichte können hierauf unterschiedlich reagieren. In aller Regel können harte Sanktionen auf die Eltern zukommen, die grundlos und vorschnell den Umgang einstellen (Sorgerechtsentzug, vollstreckbare Ausfertigung einer Umgangsregelung, Zwangsgelder etc).

Die nachfolgenden Beispiele aus der Rechtsprechung zeigen, dass schwerwiegende Probleme vorliegen müssen, um einen Umgang einstellen zu können. Aber auch in diesen Fällen darf nicht einfach ohne Einschaltung von Jugendamt oder Gericht Umgang eingestellt werden.

Auch sind die Falldarstellungen von juristischen Laien immer mit Vorsicht zu genießen. Auch müssen diese Darstellungen bewiesen sein, was oft fast unmöglich scheint:

• Religiöse Beeinflussung des Kindes;

• Umgangsberechtigter befindet sich in Haft;

• Bei feindlicher Einstellung des Vaters gegenüber der betreuenden Mutter und Äußerung dieser Einstellung gegenüber dem Kind;

• Wenn der Elternteil, der Umgang möchte, ausschließlich eigennützige Motive verfolgt und keinerlei Interesse am Kontakt mit dem Kind zeigt;

Andererseits: Der Verdacht z.B. eines sexuellen Missbrauches rechtfertigt keine Einstellung eines Umganges.

Gerade in diesem Bereich ist viel an Erfahrung und Vorsicht geboten.

Hier ist anwaltliche Beratung im Vorfeld unverzichtbar.

Fazit für Eltern

Eine so schwerwiegende Entscheidung wie eine Umgangseinstellung sollte keinesfalls ohne Rat eines Anwalts unternommen werden.

Keine Angst vor den Kosten, wer Anspruch auf Beratungshilfe hat, kann sich mit Beratungsschein zum Anwalt begeben.

Wer keine Beratungshilfe bekommt, sollte mit dem Anwalt über die Kosten einer Erstberatung sprechen.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
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