Das Teilnahmerecht Dritter an der WEG Versammlung

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Dürfen Eigentümer ihren Rechtsanwalt, einen Dolmetscher oder eine Hilfsperson zur Wohnungseigentümerversammlung mitnehmen?

Immer wieder stellt sich die Frage, ob ein WEG Eigentümer einen Außenstehenden in die Versammlung mitnehmen darf. Infrage kommen hier Rechtsanwälte, Dolmetscher oder Begleitpersonen bei Gebrechlichkeit oder Krankheit.

Blick in die Gemeinschaftsordnung

Um diese Frage zu beurteilen, ist zu prüfen, ob eine Gemeinschaftsordnung vorliegt. In dieser kann geregelt werden, ob außenstehende Dritte oder Berater wegen des Grundsatzes der Nicht-Öffentlichkeit von der Versammlung ausgeschlossen oder zugelassen sind. Ist geregelt, dass kein Dritter an der Versammlung teilnehmen darf, muss der Verwalter die betreffende Person von der Versammlung verweisen.

Ausnahmen bei berechtigtem Interesse

Allerdings gibt es ja Ausnahmen. Ein Ausschluss einer solchen dritten Person ist nicht möglich, wenn ein berechtigtes Interesse des Wohnungseigentümers an der Teilnahme einer dritten Person besteht. Ob ein berechtigtes Interesse vorliegt, ist im Einzelfall nach Treu und Glauben und unter Abwägung der Interessen der einzelnen Wohnungseigentümer gegenüber dem Interesse der restlichen Wohnungseigentümer am Ausschluss der Öffentlichkeit zu beurteilen. (BGH, NJW 1993,1329, Bay OLG, ZMR 2002,844)

Rechtsanwälte müssen in der Regel draußen bleiben

Ein Rechtsanwalt dürfte also dann nur Anwesenheitsrecht haben, wenn die übrigen Anwesenden einstimmig beschließen, dass er an der Versammlung teilnehmen darf. Liegt eine solche Beschlusslage nicht vor, wird es schwierig. Selbst wenn besondere Schwierigkeiten und rechtliche Problemkreise auftreten, geht die Rechtsprechung davon aus, dass es dem Wohnungseigentümer zumutbar ist, sich vorher zu informieren. Unzureichend ist auch die Begründung, dass die Eigentümer untereinander zerstritten sind.

Dolmetscher und Hilfspersonen dürfen teilnehmen

Anders verhält es sich bei Dolmetschern oder bei der Begleitung gebrechlicher Personen. Ein Ausschluss solcher Teilnehmer würde gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. Das führt dazu,  dass nach dem Ausschluss einer solchen Person die Beschlüsse ungültig sind. Die Versammlung muss wiederholt werden - mit Dolmetscher oder Begleitung. Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob die Entscheidungen über Beschlussvorlagen anders ausgefallen wären. Schließlich konnten die Argumente der betoffenen Eigentümer nicht überzeugend gehört werden. Eigentümergemeinschaften mit hilfsbedürftigen oder fremdsprachigen Eigentümern müssen reichlich Platz in der Versammlung schaffen, um hier vorzubeugen.

Tipp: Stellvertreter möglich

Wenn der einzelne WEG Eigentümer unbedingt seinen Anwalt in der Versammlung dabei haben will, sollte er prüfen, ob er diesen nicht als Vertreter schickt. Eine Stellvertretung ist nämlich unproblematisch möglich, sofern der Vertretene selbst nicht an der Versammlung teilnimmt. Hier muss lediglich das Original der Vollmachtsurkunde vorlegen. Es genügt also weder eine Kopie noch ein Telefax. Diese Vollmachtsurkunde muss bei Beginn der Versammlung vorliegen. Die Anwesenheit von Dolmetschern, Begleitern oder Hilfspersonen bei Gebrechlichkeit ist unproblematisch. Sollte die Versammlung hier einen Ausschluss versuchen, sollte darauf hingewiesen werden, dass die Beschlüsse damit ungültig (anfechtbar) werden und die gesamte Versammlung wiederholt werden muss. Hier lohnt sich also, auf die Anwesenheit zu bestehen. Wir beraten Sie gerne.