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Das Strafbefehlsverfahren
Seite 1 - vom 30.06.2008

Das Strafbefehlsverfahren

Der Autor
Arne Städe, Hamburg
hat Interessensschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht.
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Nur die Wenigsten wissen überhaupt was ein Strafbefehl ist. Tatsächlich enden aber eine Vielzahl von Strafverfahren mit einem Strafbefehl. Manchmal ein Fluch und manchmal ein Segen. Insbesondere in einfach gelagerten Fällen der Kleinkriminalität ergehen Strafbefehle.

Nach § 407 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Vergehen am Amtsgericht einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen. Der zuständige Strafrichter kann dann dem Antrag der Staatsanwaltschaft entsprechen und einen Strafbefehl erlassen. Dieser wird dem Beschuldigten und / oder dem Verteidiger zugestellt.

Der Strafbefehl enthält insbesondere neben den Angaben zur Höhe der Geldstrafe und den Verfahrenskosten auch noch den einschlägigen Straftatbestand und eine kurze Beschreibung des ermittelten Geschehens. Der Strafbefehl muss auch immer eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

Der Strafbefehl ist kein Urteil. Der Beschuldigte kann gegen den Strafbefehl Einspruch einlegen. Dies muss er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung tun. Der Einspruch kann auf bestimmte Punkte beschränkt werden. Nach Einspruchseinlegung wird in der Regel ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Mit Urteil wird dann nicht über den Strafbefehl und der darin festgesetzten Geldstrafe entschieden, sondern über die Tat. Die Geldstrafe kann daher auch höher ausfallen als im Strafbefehl.

Wird kein Einspruch eingelegt, wird der der Strafbefehl rechtskräftig. Nach § 410 III StPO „steht“ dieser rechtskräftige Strafbefehl dann „einem Urteil gleich“. Die zuständige Staatsanwaltschaft leitet dann die Vollstreckung ein.

Was für einen Einspruch und was gegen einen Einspruch spricht kann natürlich nur für jeden Einzelfall geklärt werden. Ein im Bereich Strafrecht tätiger Rechtsanwalt kann Ihnen hier professionelle Auskunft geben.


Rechtsanwalt Arne Städe


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