Das Statusrecht in der Ehe ist in aller Munde

Mehr zum Thema: Familienrecht, Statusrecht, Ehe, Ehepartner, Wirkung, Unterhalt
4,6 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Das familienrechtliche Statusrecht - Was ist das genau und wozu braucht man es?

Das Statusrecht beschreibt im Wesentlichen den Inhalt und die Rechte, die sich aus einer Ehe ergeben. In Deutschland, wie in der gesamten EU, gilt die vertraglich abgeschlossene Einehe.

Die Ehe steht unter dem besonderen, staatlichen Schutz gemäß Art. 6 GG.

Die Ehe ist ein Vertrag. Der Inhalt einer Ehe wird von dem Gesetzgeber vorausgesetzt, die Konturen einer Ehe sind nur angerissen. Es entspricht nicht dem modernen Eheverständnis, den Ehegatten Vorschriften zu machen, wie die Ehe eigentlich auszusehen hat.

Elisabeth Aleiter
Partner
seit 2013
Rechtsanwältin
Schubertstraße 6
80336 München
Tel: 089/ 29161431
Tel: 089 / 29161423
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Strafrecht, Erbrecht, Familienrecht, Arbeitsrecht

Es gibt zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Ehe ergeben können. Hierum dreht sich im Wesentlichen das Statusrecht.

a) Unterlassungs- und Abwehransprüche bzw. Schadenersatzansprüche

Geht ein Ehepartner fremd, so kann der andere Ehepartner diese Störungen der Ehe zivilrechtlich abwehren. D.h. es kann von dem Störer gefordert werden, sich zurückzuziehen. Es kann der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe geschützt werden, d.h. dem Störer kann verboten werden, z.B. die Ehewohnung aufzusuchen.

Hieraus lassen sich dann auch Schadenersatzansprüche gegen den Ehestörer ableiten.

Meist wird dieser Weg nicht beschritten. Vielmehr lassen sich die von ehelicher Untreue betroffenen Ehepartner eher scheiden. Daher führt das Statusrecht auch eher ein "Stiefmütterchendasein".

b) Weitere Schadenersatzansprüche

Das eheliche Unterhaltsrecht ermöglicht bei Verstößen gegen die eheliche Unterhaltspflicht entsprechende Schadenersatzansprüche z.B. über die Verzugsregelungen.

c) Schenkungswiderruf

Bei Schenkungen, die unter Ehegatten stattfinden, kann der schenkende Ehegatte die Schenkung widerrufen, wenn der andere Ehegatte z.B. eine schwere Verfehlung begangen hat. Darunter können alle Handlungen fallen, die belegen, dass der Beschenkte den nötigen Respekt oder die nötige Dankbarkeit gegenüber dem schenkenden Ehegatten vermissen lässt. Weitere Möglichkeiten für einen Schenkungswiderruf sind dann ehewidriges Verhalten des Beschenkten, unter Umständen auch eheliche Untreue, Verstoß gegen das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme. Weiterhin gibt es noch den Tatbestand des groben Undanks d.h. aus dem Verhalten des Beschenkten muss zu entnehmen sein, dass er dem engen Verwandtschafts bzw. Familenverbund keine größere Bedeutung beimisst.

Die Ehewirkungen

Diese sind in den §§ 1353-1362 geregelt. Hier sind die Vorstellungen des BGB-Gesetzgebers geregelt, wie eheliche Lebensgemeinschaft, Ehename, Haushaltsführung, Sorgfaltspflichten, Familienunterhalt, Umfang der Unterhaltspflicht, Eigentumsvermutungen etc.

Eines der wichtigsten Dinge, die das Verständnis der Ehe nach dem BGB erfassen sollte ist die Tatsache, dass das BGB ausschließlich die so genannte Zugewinngemeinschaft regelt.

Die Zugewinngemeinschaft ist eine so genannte Gütertrennung in der Ehe, bei der am Schluss d.h. im Fall der Scheidung geteilt wird. Dieses Prinzip ist sehr wichtig für das Verständnis der Eheleute.

Gründet z.B. ein Ehegatte eine Firma, hat der andere Ehegatte rechtlich damit nichts zu tun, außer er unterschreibt Bürgschaftserklärungen. Auch in der Ehe bleiben die Verdienste der Ehepartner voneinander getrennt und werden getrennt betrachtet!

Will man andere Wirkungen, muss man sich mit einem Ehevertrag möglichst noch vor Eheschließung auseinandersetzen.

Anträge aus der Ehe

Anträge auf Bestehen und Nichtbestehen der Ehe, wenn es z.B. Gründe gibt, die den Verdacht nahelegen, dass die Ehe nie gültig war.

Anträge auf Herstellung der Ehe oder des ehelichen Lebens sind eher die Ausnahme.

Bzw. sämtliche Scheidungsanträge und sonstigen dazugehörigen Anträge, die mit der Beendigung der Ehe in Zusammenhang stehen.

Weitere Ehewirkungen bzw. was kann Ehe nicht?

Die Ehe kann z.B. keine nicht nach dem Gesetz bestehende Geschäfts- und / oder Verfahrensfähigkeit herstellen, d.h. wer heiratet und unter 18 Jahre alt ist, wird dadurch nicht in seiner Geschäfts- oder Verfahrensfähigkeit befördert.

Die Ehe hat im BGB ein eigenes Erbrecht zur Folge und spezielle Formen von Testamenten für Eheleute vorgesehen. Auch sind die Ehegatten zur Bestattung des verstorbenen Ehegatten verpflichtet.

Es gibt besondere Vorgaben bei Rechtsgeschäften unter Eheleuten.

Im Strafrecht gibt es Privilegierungen von Eheleuten z.B. bei Falschaussagen zugunsten eines Ehegatten;

Fazit

Mit dem Statusrecht der Ehe hat der Laie in aller Regel nur sehr wenig zu tun, weil meist bei Störungen der Ehe die Scheidung oder zumindest die sofortige Trennung erwogen wird. Trotzdem gibt es Wirkungen der Ehe, die vor allem im Trennungs- und im Todesfall sehr wichtig sind.

Unerlässlich sollte für Ehegatten die Erwägung sein, sich vor Eheschließung bzw. mit Blick auf das Lebensende einen Überblick über Eheverträge und Testamente zu verschaffen. Das Recht regelt manches aber eben nur ansatzweise. Wer eine möglichst reibungslose Scheidung möchte bzw. im Todes- und Pflegefall alles gut geregelt wissen möchte, muss selbst gestalten.

Rechtsanwältin Elisabeth Aleiter
Schubertstraße 6 / an der Oktoberfestwiese

80336 München
Tel.: 089/29161431
Fax: 089/29161437

E-Mail:elisabeth.aleiter@kanzlei-aleiter.de
Web: http://www.kanzlei-aleiter.de
Das könnte Sie auch interessieren
Erbrecht Die Sozialbestattung
Erbrecht Die ersten Schritte nach einem Todesfall
Sozialrecht Wenn die Eltern zum Pflegefall werden.
Familienrecht Mehr Rechte für ledige Väter