Das Schweigerecht des Beschuldigten

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Ein kurzer Überblick

Nicht nur durch das aktuelle Geschehen im NSU-Prozess ist mal wieder das Recht zu schweigen in aller Munde.

Der NSU-Prozess ist aber ein gutes Beispiel für so manches Alltagsgeschäft der Strafverteidigung. Der Verteidiger rät zum Schweigen, der Mandant möchte aber in jedem Fall eine Einlassung abgeben.

Für viele Mandanten der absolute Horror, stellt das Schweigerecht des Beschuldigten ein unverzichtbares und sehr wertvolles Verteidigungsmittel für den Strafverteidiger dar.

In § 136 StPO heißt es: Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.

Niemand muss sich also selbst belasten.

Die Not etwas zu sagen ist sehr groß und manchmal zu groß für den Beschuldigten. Die Zeitpunkte für eine mögliche Auskunft sind vielfältig, sei es bei der Durchsuchung, der Vorladung der Polizei oder schlimmstenfalls der Vorführung mit der Entscheidung, ob Untersuchungshaft angeordnet wird oder nicht; es herrscht stets ein enormer Druck auf den Beschuldigten.

Bevor der Beschuldigte sich jedoch einen ausreichenden Überblick, juristisch sowie tatsächlich, durch und mit seinem Verteidiger machen kann, sollte er schweigen.

Häufig versuchen Polizeibeamte in unverfänglichen Gesprächen und als „Small Talk" getarnt, Informationen zu Tatvorwurf oder Sachverhalt erhalten. Durch dieses Verhalten kann nämlich bei einem Beschuldigten der fehlerhafte Eindruck hervorgerufen werden, ein solches bloßes „Gespräch" unterscheide sich in seiner Verwertbarkeit von einer „förmlichen" Vernehmung. Hier sollte sich nicht darauf eingelassen werden und erst mit einem Strafverteidiger geklärt werden, wann, wie und in welchem Umfang man sich zum Tatvorwurf äußern möchte oder eben nicht.

Zu komplex und undurchsichtig sind meistens die Sachverhalte und Akten, um pauschal eine Entscheidung treffen zu können.

Erfolgt die Vernehmung nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge im Prozess, trifft einem grundsätzlich eine Zeugnispflicht aus § 48 Abs. 1 StPO. Dabei muss ein Zeuge jedoch nicht, genauso wenig wie ein Beschuldigter, bei der Polizei erscheinen. Lediglich bei einer Ladung durch einen Richter oder der Staatsanwaltschaft muss der Zeuge erscheinen und seine Aussage machen.

Das LG Kiel hat nun erneut den besonderen Wert des Schweigerechts hervorgehoben (LG Kiel – 2 Qs 17/15). In diesem Fall hat ein Beschuldigter einem anderen Beschuldigten geraten, bei der Polizei nichts zu sagen. Dies bekam die Polizei mit und durchsuchte kurzerhand die Wohnung des Beschuldigten, welcher den Rat erteilt hatte. Das LG Kiel kam zu dem Schluss, dass ein Rat, bei der Polizei nichts zu sagen, noch keine Teilnahmeverdacht begründet und erklärte die Durchsuchung für rechtswidrig.

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