Das Schiedsgerichtsverfahren
22.8.2001 | Ratgeber - Verfahrensrecht | 45352 Aufrufe Mehr zum Thema:Schiedsverfahren, Schiedsgericht, Schiedsverfahrensrecht
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Das Schiedsurteil
Das Schiedsurteil hat die gleiche Wirkung wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Dazu ist erforderlich, dass der Schiedsspruch von allen beteiligten Schiedsrichtern unterschrieben wird. Ebenfalls ist grundsätzlich eine Begründung erforderlich, von der allerdings abgesehen werden kann, wenn die Parteien darauf verzichtet haben. Weiterhin muss das Schiedsurteil den Schiedsort sowie den Tag des Erlasses enthalten und das Urteil muss an die Parteien übersandt werden.
Meist bedarf es keiner Zwangsvollstreckung der Schiedsurteile, da diese eher akzeptiert werden als Urteile eines staatlichen Gerichts. Überwiegender Grund dafür ist, dass ein Teil der Schiedsrichter selbst bestimmt und der Spruchkörper insgesamt aufgrund der speziellen Fachkenntnis ausgesucht wurde.
Sollte doch die Zwangsvollstreckung betrieben werden müssen, so ist eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils in einem gesonderten Verfahren notwendig, wofür das Oberlandesgericht zuständig ist. In dem Verfahren werden eventuelle Aufhebungsgründe des Schiedsurteils geprüft und der Vollstreckungstitel wird erst erteilt, wenn diese nicht vorliegen.
Die zu prüfenden Aufhebungsgründe finden Sie hier. -
Der Schiedsvergleich
Ebenso wie im normalen gerichtlichen Verfahren vor den staatlichen Gerichten kann auch vor einem Schiedsgericht ein Vergleich vereinbart werden. Der Abschluss eines Vergleichs beendet das Schiedsverfahren gleichermaßen wie ein Urteil. Dieser muss von den Schiedsrichtern unterschrieben werden, Schiedsort, sowie Tag des Erlasses enthalten und den Parteien zugestellt werden.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Das Schiedsgerichtsverfahren - Worum es gehtSeite 2: Was kann vor einem Schiedsgericht entschieden werden?Seite 3: Das SchiedsverfahrenSeite 4: Das Schiedsurteil und der SchiedsvergleichSeite 5: Kann man sich gegen ein Schiedsurteil wehren?Seite 6: Vorteile des Schiedsverfahrens



