Das Reinigungsmittel GBL - auch Bestellungen im Ausland werden verfolgt

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Rechtlich unklare Situation - Besteller sollten vorsichtig sein

GBL Reiniger – Ermittlungen auch im Ausland

Das Reinigungsmittel GBL (Gammabutyrolacton) wird nach wie vor über das Internet vertrieben. Da diese Substanz auch als Droge verwendet werden kann, ermittelt die Justiz in zahlreichen Fällen. Relativ neu ist, dass nunmehr auch Listen von Bestellern im Ausland an deutsche Ermittler übergeben werden.

Ermittlunsgverfahren auch bei Bestellungen im Ausland

Unsere Kanzlei war mit dem Ermittlungsverfahren gegen einen 73-jährigen Besteller betraut, der über einen Zeitraum von einem Jahr 1 Liter der Substanz zu Reinigungszwecken orderte. Es wurde ein relativ großer Ermittlungsaufwand betrieben. Begonnen hat das Verfahren mit einem Vorgang der niederländischen Staatsanwaltschaft gegen einen niederländischen Staatsangehörigen, der über seinen Internetshop "Cleanmagic" die Chemikalie vertrieb. Die entsprechenden Informationen wurden an die Staatsanwaltschaft in Chemnitz weitergegeben. Diese ging davon aus, dass die angegebene Menge den Verdacht nahe läge, dass hier der Erwerb zum Vertrieb an Konsumenten erfolgt sei.

GBL ist ein Arzneistoff

In der Ermittlungsakte findet sich ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8.12.2009, sowie ein Urteil des Landgerichts Nürnberg Fürth aus demselben Jahre. (1 STR 277/09) Darin ist festgestellt, dass die Substanz GBL zu den Arzneimitteln gehöre, sofern sie konsumiert werde. Die Weitergabe der Substanz zu Konsumzwecken verstoße damit gegen das Arzneimittelgesetz. Aufgrund der bestellten Menge schloss die Staatsanwaltschaft, dass unser Mandant die Substanz ebenfalls zum Vertrieb an Konsumenten erworben habe.

Hausdurchsuchungen in der Regel unverhältnismäßig - Behörden reagieren selbst zurückhaltend

In diesem Ermittlungsverfahren wurde des Weiteren eine Hausdurchsuchung angeordnet, sowie eine Beschlagnahme möglicher Beweismittel. Die Hausdurchsuchung wurde allerdings nicht vollzogen, da unser Mandant nicht anwesend war und die ermittelnden Beamten vor Ort das aufbrechen der Türe für unverhältnismäßig hielten. Viele Staatsanwaltschaften ordnen schon keine Hausdurchsuchungen mehr an, sondern senden eine Aufforderung zu einer Stellungnahme an die Besteller. Das zu Recht.

Unsicherer Umgang mit dem Problem

Hier zeigen sich deutlich die Probleme, vor denen die Justiz steht. Zunächst einmal ist unumstritten, dass der Erwerb von GBL und auch der Konsum straffrei sind. Aus bestimmten Mengen zu schließen, dass hier ein Weiterverkauf geplant sei, ist extrem schwierig. Wer diese Substanz missbraucht, wird in der Regel relativ schnell davon abhängig und benötigt große Mengen. Wer damit reinigt ohnehin. Daraus blind zu schließen, dass die Substanz an mögliche Konsumenten oder gar zur Herstellung von GHB (Liquid Ecstasy) weitergegeben würde, ist sehr schwer nachweisbar. Dazu kommt, dass viele Besteller aus redlichen Motiven heraus die Substanz erwerben, da die Reinigungswirkung gerade bei Graffiti oder Rost auf Metall sehr gut ist.

Diese etwas chaotische Situation ist dem Umstand geschuldet, dass GBL nicht unter das Betäubungsmittelgesetz fällt und die Behörden im Grunde genommen nichts anderes tun können, als mögliche Besteller zu verunsichern.

Die meisten Verfahren werden eingestellt

In dem oben geschilderten Verfahren kam es zu einer Einstellung, da der Vorhalt, ein 73-jähriger Besteller würde hier Handel betreiben, schwer zu halten war. Dennoch bleibt zu besorgen, dass weitere Besteller in den Fokus von Ermittlern geraten. Wer GBL bestellt, muss – sofern er nicht eine Reinigungsfirma oder einen chemischen Betrieb hat, mit dem Besuch der Polizei rechnen.

Tipp für Besteller

Besteller sollten auf eine Dokumentation der Nutzung als Reiniger achten. Beispielsweise mit nachvollziehbaren Angaben, wo der Reiniger verwendet wurde und welche Wirkung beabsichtigt war. Fotos sind hier nützlich. Des Weiteren sollte die Substanz im Privatbereich nicht in zu großen Mengen geordert werden. Faustregel: ein halber Liter in einem halben Jahr ist eine sinnige Obergrenze. Sollte die Polizei vor der Tür stehen, hilft in der Regel eine sachliche Gegenargumentation. Wir beraten Sie gerne.