Das Plagiat und die Konsequenzen

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In den letzten Tagen und Wochen in aller Munde, erlebt die unberechtigte Vervielfältigung oder Verarbeitung von urheberrechtlich geschützten Werken - insbesondere das Plagiat - eine außergewöhnliche Medienpräsenz. Doch was steckt eigentlich hinter dem Urheberrecht?

Zunächst einmal kann man geschichtlich betrachtet festhalten, dass das Kopieren und Vervielfältigen von Texten erst möglich wurde, weil Johannes Gutenberg um 1450 den Buchdruck erfand. Ein Schelm, wer, ob der Namensähnlichkeit zu einer aktuellen Person der Zeitgeschichte, hier Parallelen ziehen will. Allein – erst diese Erfindung ermöglichte eine Beschleunigung des Druckvorgangs. In Deutschland traten die ersten deutschen Urhebergesetze dann Mitte des frühen 19. Jahrhunderts in Kraft. Das heute geltende Urheberrecht regelte ab dem 1.1.1966 die Rechtslage in Deutschland.

Tobias Michael
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Das Urheberrecht schütz den geistigen Schöpfer eines Werkes. Dieser muss hierzu keine Anmeldung oder ähnliches vornehmen, sondern der Schutz entsteht bereits durch die Werkschöpfung selbst. Zu beachten ist allerdings, dass das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht haben muss, also m. a. W. einiges an geistigem Gehalt vorweisen sollte.

Der Urheber hat gemäß §§ 97 ff. Urhebergesetz (UrhG) gegenüber einem Verletzer seiner Rechte verschiedene Ansprüche. So kann er zunächst verlangen, dass diese Verletzung aufhört, so genannter Unterlassungsanspruch. Daneben gewährt das Urheberrecht auch Ansprüche auf Schadenersatz und Vernichtung, Rückruf und/oder Überlassung der bereits hergestellten Werke sowie Auskunft darüber, wie viel man mit der Vervielfältigung bislang verdient hat. Neben diesen zivilrechtlichen Ansprüchen stellt das Urhebergesetz eine unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke unter Strafe. Für die zivilrechtlichen Ansprüche braucht es dabei kein bewusstes Handeln, es genügt die Verletzung allein. Die strafrechtliche Verfolgung hängt dagegen davon ab, dass man zumindest den Erfolg (Verletzung) billigend in Kauf nimmt.

Einen weiteren Aspekt in diesem Zusammenhang betrifft die schöpferische Tätigkeit für andere durch so genannte „Ghostwriter". Diese Ghostwriter bieten, zumeist gegen mehrere 1.000 Euro, an, eine wissenschaftliche Arbeit, wie etwa Hausarbeit, Diplomarbeit oder Doktorarbeit, für den Auftraggeber zu verfassen. Der Auftraggeber gibt sodann diese Arbeit als die seine aus. Der Ghostwriter und der Auftraggeber schließen hierfür eine so genannte „Ghostwriter-Vereinbarung" ab. Gerichte hatten schon zu solchen Vereinbarungen Stellung genommen. Jedenfalls außerhalb des Hochschulbereichs soll auch bei wissenschaftlichen Arbeiten eine solche Vereinbarung nicht automatisch sittenwidrig sein (OLG Frankfurt, Urt. v. 01.09.2009 – 11 U 51/08). Im Rahmen der jeweiligen Hochschulordnung ist allerdings zu beachten, dass zumeist eine eidesstattliche Versicherung verlangt wird, in der der Autor versichert, dass die abgegebene Arbeit auch von ihm stammt. Trifft dies tatsächlich nicht zu, kommt eine Strafbarkeit wegen falscher Versicherung an Eides statt in Betracht.

Sofern man nun zu der Einleitung zurück kommt und die Erstellung einer Doktorarbeit unter dem Gesichtspunkt des „Abkupferns" überprüft, sind auch noch weitere strafrechtliche Aspekte außerhalb des Urheberrechts relevant. So ständen zumindest der Vorwurf des Betruges und der des Missbrauchs von Titeln im Raum.

Im Ergebnis kann man nur davon abraten, sich bei fremden Werken ohne Einverständnis des Urhebers zu bedienen, diese Werke umzugestalten oder zu vervielfältigen. Anderenfalls drohen erhebliche Unannehmlichkeiten.