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Das neue Staatsangehörigkeitsrecht

AFP VOM 7.9.2000 | Ratgeber - Ausländerrecht | 88724 Aufrufe
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Staatsangehörigkeit, Staatsangehörigkeitsrecht

Das Optionsmodell

Kinder, die durch die Geburt oder durch ihre Einbürgerung bis zum zehnten Lebensjahr die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, haben in der Regel auch gleichzeitig die Staatsangehörigkeit ihrer Eltern.

Diese Kinder können dann nach der Volljährigkeit entscheiden, ob sie die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen. Dazu haben sie bis zum 23. Lebensjahr Zeit.

Erklären die Kinder, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit behalten wollen, so verlieren sie automatisch die deutsche.
Das gleiche gilt, wenn sie bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres keine Erklärung abgeben.

Entscheiden sich die Kinder für die deutsche Staatsangehörigkeit, so müssen sie grundsätzlich bis zum 23. Lebensjahr nachweisen, dass sie die ausländische Staatsangehörigkeit verloren oder aufgegeben haben.

Durch diese Regelung soll eine doppelte Staatsangehörigkeit vermieden werden.
Ist die Aufgabe der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder unzumutbar, so wird eine Mehrstaatigkeit der Betroffenen ausnahmsweise zugelassen.
Um unter diese Ausnahmeregelung zu fallen, müssen die Betroffenen sich spätestens bis zum 21. Lebensjahr an die zuständige Einbürgerungsbehörde wenden und dort einen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung stellen. Diese erlaubt ihnen, die deutsche Staatsangehörigkeit zu behalten, ohne die ausländische aufgeben zu müssen.

Die von diesem Optionsmodell betroffenen Jugendlichen werden, wenn sie volljährig sind und ihre Entscheidung treffen müssen, über die Regelungen umfassend von den zuständigen Behörden informiert.


Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Das neue Staatsangehörigkeitsrecht
Seite 2: Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt
Seite 3: Einbürgerung von Kindern
Seite 4: Das Optionsmodell
Seite 5: Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz
Seite 6: Ermessenseinbürgerung nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz
Seite 7: Der Antrag auf Einbürgerung

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