
Die Konvergenz der Medien beeinflusst etliche Rechtsgebiete, so auch das klassische Strafrecht. Mit der Entwicklung neuer Medien verlagern sich altbekannte Straftatbestände in die virtuelle Rechtswelt und es entstehen neue Straftaten, die bisher nicht in Erscheinung getreten sind und mit dem technischen Fortschritt einhergehen.
Das Medienstrafrecht ist folglich nicht in einem eigenständigen Gesetzeswerk geregelt, sondern summiert sich aus einer Vielzahl von Einzelnormen.
In der Regel befasst sich das Medienstrafrecht jedoch mit der Sanktionierung menschlichen Handelns, welches in direktem oder indirekten Zusammenhang mit den Medien steht.
Aktuell kann das Filesharing als plakatives Beispiel herangezogen werden.
Das Filesharing ist strafbar, findet sich jedoch nicht im Strafgesetzbuch. Die Strafbarkeit ist vielmehr im Urheberrechtsgesetz normiert (§§ 106 ff Urhebergesetz)
Daneben zählt das „Cyber-Mobbing“ oder „Cyber-Stalking“ zu den bekannteren Tatbeständen, die dem Medienstrafrecht zugeordnet werden können.
Selbstverständlich befasst sich das spezielle Strafrecht auch mit der Frage der Zulässigkeit des Verbreitens von fragwürdigen Inhalten (bspw. Verbreitung von Pornographie, Kinderpornographie) mittels Rundfunk oder Telemediendiensten.
Weitere Straftatbestände, die im oder mittels des Internets verwirklicht werden sind u.a. :
Besondere Herausforderungen im Rahmen der anwaltlichen Vertretung und strafrechtlichen Verfolgung durch die Ermittlungsbehörden ergeben sich durch die Schwierigkeiten der Beweissicherung. Hier sind technische Kenntnisse der neuen Medien für eine Verteidigung unabdingbar.
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