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Das Internet – kein rechtsfreier Raum - 1/1
vom 05.05.2009   |   1518 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Internetrecht, Computerrecht

Das Internet – kein rechtsfreier Raum

Die Urheber von Computerspielen, Musikstücken, Filmen u.ä. wehren sich vehement gegen das Anbieten geschützter Werke in Online-Tauschbörsen. Sie versuchen, rechtswidrige Nutzer ausfindig zu machen und zu verfolgen. In der Regel werden dazu Anti-Piracy-Firmen zur Ermittlung von File-Sharing-Nutzern beauftragt, die rechtswidrig Software anbieten. So werden Strafanträge gegen Unbekannt nach Feststellung der IP-Adressen gestellt. Die Staatsanwaltschaft holt dann bei dem zuständigen Provider Auskünfte zu den Nutzern der IP-Adressen ein und leitet diese weiter.

Der so ermittelte File-Sharing-Nutzer sieht sich dann urheberrechtlichen Unterlassungsansprüchen und Abmahnungen ausgesetzt, die Gegenstand des hier beschriebenen Verfahrens waren. Nachdem das erstinstanzliche Gericht ein Beweisverwertungsverbot bezüglich der von der Staatsanwaltschaft ermittelten und anschließend bekannt gegebenen Daten angenommen hatte, wurde diese Rechtsauffassung in der zweiten Instanz für falsch erklärt. Die Weitergabe der vom Provider angeforderten Daten an die Rechteinhaber sei vielmehr rechtmäßig. Die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer IP-Adresse war, verletze weder das Grundrecht auf Wahrung des Postund Fernmeldegeheimnisses noch dasjenige auf informationelle Selbstbestimmung.

Ein Beweisverwertungsverbot im Verfahren zur Durchsetzung zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche komme daher nicht in Betracht. File-Sharing-Nutzern, die rechtswidrig Software anbieten, droht also auch weiterhin die Rechtsverfolgung durch die Urheber und Rechteinhaber nach Bekanntgabe der persönlichen Daten durch die Provider. Hätte das Gericht hier anders entschieden, wäre das Internet ein Stück weit rechtsfreier Raum geworden.

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