Das Getrenntleben
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 135252 Aufrufe Mehr zum Thema:Scheidung
Um Kurzschlussreaktionen zu vermeiden besteht die Möglichkeit der Scheidung erst, wenn die Ehegatten über ein Jahr getrennt leben. Dieses Trennungsjahr lässt sich auch dadurch nicht umgehen, dass beide Eheleute die Scheidung wollen.
Nicht erforderlich ist allerdings ein Getrenntleben in verschiedenen Wohnungen. Die Ehegatten können auch in der ehelichen Wohnung ein Leben in Trennung geführt haben, wenn sämtliche Gemeinsamkeiten in allen Lebensbereichen aufgegeben wurden. Dazu gehören eigene Räumlichkeiten, eigene Versorgung, Wäsche etc.
Wichtig: Das Getrenntleben wird nicht durch kurzfristige Versöhnungsversuche unterbrochen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Die ScheidungSeite 2: Die Voraussetzungen einer EhescheidungSeite 3: Die Ehe muss gescheitert seinSeite 4: Das GetrenntlebenSeite 5: Ausnahmsweise: Die schnelle ScheidungSeite 6: Scheidung - Worauf Sie achten solltenSeite 7: Welches Familiengericht ist zuständig?Seite 8: Der VersorgungsausgleichSeite 9: Kann der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden?


