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Das Geschiedenentestament

Von Rechtsanwältin Andrea Schendel
1.12.2008 | Ratgeber - Familienrecht | 3431 Aufrufe
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Scheidung, Testament, Geschiedenentestament

Spätestens nach rechtskräftiger Ehescheidung fühlt man sich sicher – der Vermögensausgleich ist geregelt, der frühere Ehegatte ist nicht mehr gesetzlicher Erbe.

Doch was passiert, wenn ich mit einem meiner Kinder oder meinem einzigen Kind zusammen bei einem (unverschuldeten) Autounfall ums Leben komme und bisher ein Testament nicht errichtet habe?

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwältin
Andrea Schendel
Schwetzingen

Erbrecht, Fachanwalt Familienrecht

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein und meine Kinder oder die Kinder werden Erben zu gleichen Teilen, wenn sich (notfalls durch eine Obduktion) herausstellt, dass ich zuerst verstorben bin.

Da meine minderjährigen Kinder noch keine eigenen Kinder haben und auch kein Testament hinterlassen haben, erbt der andere Elternteil – also mein/e Expartner/in!

Der geschiedene Ehegatte nimmt also mittelbar am Nachlass des anderen Ehegatten noch teil.

Auch wenn die Kinder ein Testament errichtet hatten und der andere Elternteil vom Erbe ausgeschlossen sind – der Pflichtteilsanspruch besteht nach wie vor, so dass erneut ein Teil des Vermögens des geschiedenen Ehegatten wieder beim anderen Elternteil landet!

Auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften kann der andere Partner über die Kinder auf diese Weise am Vermögen partizipieren.

Gerade solche Folgen sind vom Verstorbenen oft nicht erwünscht.

Mit Hilfe eines so ggenannten Geschiedenentestaments kann verhindert werden, dass der geschiedene Ehegatte, der ehemalige Lebenspartner oder deren Verwandte über das Erbrecht am Vermögen teilhaben.

Schon im Vorfeld können unliebsame Folgen durch einen Ehevertrag verhindert werden.

Spätestens nach der Trennung jedoch kann eine speziell auf die Lebenssituation abgestimmte testamentarische Gestaltung die unerwünschten Folgen beseitigen.

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