
Ist Ihr Gepäck endgültig verschwunden, so ist die Fluglinie prinzipiell verpflichtet, Ihnen den Verlust auszugleichen.Es gibt jedoch einen Haken. Meistens behalten sich die Gesellschaften gemäß der Warschauer Abkommen von 1929 in ihren AGB vor, lediglich einen Preis von 27 Euro pro Kilo Gepäck zu ersetzen. Hierzu gibt es eine bestätigende EU-Richtlinie von 1997. Ersetzt werden dann ca. 540 Euro bei einem Gepäckstück von 20 Kg. Was tatsächlich im Koffer war, interessiert dann nicht. Dies macht auch Sinn, denn man kann nie hundertprozentig den Inhalt des Koffers im Nachhinein beweisen.
Damit diese AGB aber wirksam werden, müssen sie dem Vertrag zugrunde gelegt worden sein. War das nicht der Fall, dann ist die Begrenzung des Schadenersatzes durch die Fluglinie nicht zu beachten.
ACHTUNG: NEUE GESETZESLAGE AB 28.6.2004. Bessere Haftung im Luftverkehr zu Beginn der Urlaubszeit
