
§ 265a StGB [Erschleichen von Leistungen]
Das klassischste Beispiel für dieses Delikt ist wohl das "Schwarzfahren" in einem Bus oder einer U-Bahn. Interessant ist, das "Schwarzfahren" von vielen als Kavaliersdelikt angesehen wird, während es prinzipiell mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden kann.
Schutzgut ist das Vermögen, speziell das Vermögen des Betreibers des Automaten, Verkehrsdienstes etc. Insofern bezieht sich das Delikt auch nur auf entgeltliche Leistungen. Der Tatbestand gilt als Auffangtatbestand für den Betrug.
Erschleichen ist jede unbefugte Inanspruchnahme einer Leistung. Hinsichtlich Automatenmissbrauches genügt dafür schon die ordnungswidrige Benutzung der Maschine (Einwerfen von Falschgeld, Wiederherausziehen einer Münze durch ein Band.. .).
Manche Juristen (hauptsächlich Theoretiker) interpretieren "Erschleichen" allerdings enger: ihnen genügt nicht, wenn man nur umsonst Bus fährt oder ähnliches, vielmehr verlangen sie eine durchtriebenere Handlung des Täters, wie etwa das Ausschalten oder Umgehen von Kontrollmaßnahmen. "Schwarzfahren" ist für sie dann keine Starfbarkeit nach 265a StGB, sondern Hausfriedensbruch





