
Kinder sind Abkömmlinge des Erblasser und somit gesetzliche Erben erster Ordnung. Wurde früher noch zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern unterschieden, gibt es seit 1998 keinen Sonderstatus mehr: Eheliche und uneheliche Kinder sind grundsätzlich gleichgestellt, es gelten die gleichen erbrechtlichen Stellungen. Das uneheliche Kind hat somit auch einen Pflichtteilsanspruch.

