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Das Betreuungsrecht - 5/5
son vom 11.08.2000   |   39726 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Die einzelnen Aufgabenbereiche

Ist der Betreute beispielsweise erkrankt und muss sich einer ärztlichen Behandlung unterziehen, ist diese nur zulässig, wenn er nach umfassender Aufklärung einwilligt. Selbst wenn dem Betreuer die Aufgaben der Gesundheitsfürsorge zugewiesen sind, heißt das nicht, dass der Betreute für diesen Bereich generell einwilligungsunfähig ist.

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Ein anderer wichtiger Entscheidungsbereich der Betreuung sind Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und Unterbringung .Mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts hat der Betreuer die Möglichkeit, den Betreuten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer geschlossenen Einrichtung unterzubringen. Jedoch muss als Voraussetzung dafür die Gefahr einer erheblichen gesundheitlichen Selbstschädigung oder Selbsttötung vorliegen.
Eine Unterbringung Erwachsener aus rein erzieherischen Gründen ist aber unmöglich.

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Betreuer verpflichtet, ein Vermögensverzeichnis anzulegen, in dem Eigentum, Sparkonten, Wertpapiere und Einkünfte aufgelistet werden müssen. Für etwaige Veränderungen des Anfangsbestandes besteht dann die Pflicht zur Rechnungslegung, also den Nachweis von Einnahmen und Ausgaben mit Belegen.
Geld, das nicht für laufende Ausgaben benötigt wird, muss nach gerichtlicher Genehmigung sicher und verzinst angelegt werden. Der Zugriff auf die Geldanlage ist für den Betreuten gesperrt. Geld kann nur mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts abgehoben werden.

Weitere genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte sind z.B. Erbauseinandersetzungen, Kreditgeschäfte, Arbeitsverträge, Lebensversicherungsverträge und Mietverträge mit einer Dauer von mehr als vier Jahren.

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