Bei der Auswahl des Betreuers kann der Betroffene mitwirken. Wenn er eine bestimmte Person vorschlägt, die bereit und geeignet ist, diese Aufgabe zu übernehmen, ist das Gericht an diesen Vorschlag gebunden. In jedem Fall hat die Übernahme der Betreuung durch eine Einzelperson Vorrang vor einem Betreuungsverein oder Heim, da so eher ein Vertrauensverhältnis entstehen kann.
Der ausgewählte Betreuer hat die Aufgabe, im festgelegten Umfang für den Betreuten als gesetzlicher Vertreter zu handeln. Das Wohl des Betroffenen und seine Vorstellungen und Wünsche stehen dabei immer im Vordergrund. Persönliche Angelegenheiten haben Vorrang vor Vermögensangelegenheiten.
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