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Das Betreuungsrecht - 3/5
son vom 11.08.2000   |   39725 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Familienrecht

Die Auswirkungen

Durch die Anordnung der Betreuung wird der Betroffene nicht mehr automatisch geschäftsunfähig. Vielmehr wird unabhängig von der Betreuung festgestellt, ob er in der Lage ist, die Tragweite seiner Willenserklärungen und Handlungen zu überschauen.
Das Gericht kann aber für einzelne Aufgabenkreise einen Einwilligungsvorbehalt anordnen. Der Betreute braucht dann für bestimmte Angelegenheiten die Einwilligung seines Betreuers, wenn die Gefahr besteht, dass ansonsten die Gesundheit oder das Vermögen des Betreuten geschädigt würde. Die gerichtlich angeordneten Maßnahmen dürfen nicht länger als notwendig dauern. Spätestens nach fünf Jahren muss über Aufhebung oder Verlängerung entschieden werden.


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Judith Hiller
Hiller
Schwerpunkte: Erbrecht, Familienrecht, Miet und Pachtrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht.
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