Das Arbeitszeugnis - fünf Tipps die Arbeitnehmer unbedingt beherzigen sollten

Mehr zum Thema: Arbeitsrecht, Arbeitszeugnis, Arbeitnehmer, Arbeitgeber, Kündigung
5 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
1

Die Bedeutung des Arbeitszeugnisses für das berufliche Fortkommen von Arbeitnehmern wird heutzutage immer noch unterschätzt. Fehlt dem Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis oder ist die Note schlechter als zwei, scheitern viele Arbeitnehmer im Bewerbungsprozess allein deswegen. Die Regel sind heute in der Praxis sehr gute, ja überschwängliche Arbeitszeugnisse. Wer dabei nicht mithalten kann, hat im Bewerbungsverfahren das Nachsehen. Doch wie stellt man als Arbeitnehmer sicher, dass man am Ende eines Arbeitsverhältnisses auch über ein sehr gutes Zeugnis verfügt? Dazu fünf Tipps vom Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck:

1. Regelmäßig ein Zwischenzeugnis verlangen

Kaum etwas ist im Arbeitsrecht so schwierig, wie die Berichtigung eines einmal erteilten, schlechten Arbeitszeugnisses. Das Bundesarbeitsgericht vertritt die Auffassung, dass der Arbeitnehmer eine Leistung, die besser als drei ist, beweisen muss. Das ist in der Praxis nahezu unmöglich. Wie will man schon die eigene Arbeitsleistung nachweisen? Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich regelmäßig, während des Arbeitsverhältnisses ein Zwischenzeugnis vom Arbeitgeber zu verlangen. Das Zwischenzeugnis kann zum einen für den Beweis einer besseren Leistung verlangt werden, zum anderen kann man es notfalls bei künftigen Bewerbungen statt eines (zu schlechten) Beendigungszeugnis vorlegen.

2. Beurteilungen außerhalb von Zeugnissen gut aufheben

Manchmal hält man schriftliche Beurteilungen während eines Arbeitsverhältnisses auch auf andere Art und Weise als in einem Zeugnis. So sollte man deshalb auch Glückwunschschreiben und Dankesschreiben für die geleistete Arbeit anlässlich von Geburtstagen, Firmenjubiläen usw. aufheben. Man sollte auch die Beurteilungen der Vorgesetzten, die außerhalb von Zeugnissen erfolgen gut aufheben.

3. Arbeitszeugnis rechtzeitig verlangen

Wenn Vorgesetzte wechseln sollte man rechtzeitig ein Zwischenzeugnis verlangen. Aber auch wenn man selber vorhat, dass Unternehmen zu verlassen, sollte man mit der Bitte um ein Zeugnis nicht zu lange warten. Man hat dann noch genügend Zeit den Inhalt des Zeugnisses mit den Vorgesetzten zu besprechen.

4. Arbeitszeugnis bei Rechtsstreitigkeiten nicht vergessen

Nicht selten kommt es bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Streit mit dem Arbeitgeber. So wird zum Beispiel gegen eine Kündigung eine Kündigungsschutzklage erhoben. Hier sollte man immer auch den Inhalt oder zumindest die Gesamtnote des Arbeitszeugnisses mit Regeln. In der Regel sind die Arbeitgeber hier kompromissbereit, da das Zeugnis anders als zum Beispiel die Abmahnung kein Geld kostet.

5. Arbeitszeugnis auch sichern, wenn man schon einen neuen Job hat

Manchmal verzichten Arbeitnehmer, die bereits einen neuen Arbeitsplatz haben, auf das Zeugnis. Das ist ein großer Fehler. Bei künftigen Bewerbungen kommt es auf eine möglichst lückenlose Zeugnishistorie an.

Leserkommentare
von G.Recht am 11.02.2016 17:24:24# 1
Verlangt ein AN ein Zwischenzeugnis, wird der AG sich (und wohl auch den AN)natürlich fragen, wozu. Damit setzt sich der AN praktisch selbst auf die Beobachtungs- und Abschußliste, sollten personelle Veränderungen anliegen.
    
von Rechtsanwalt Alexander Bredereck am 12.02.2016 11:59:39# 2
Hallo G.Recht,

das ist mir etwas zu ängstlich gedacht. Möglicherweise macht man sich als Arbeitnehmer mit dem Verlangen nach einem Zwischenzeugnis ja erst interessant? Aber natürlich haben Sie nicht ganz unrecht, man muss abwägen: das Risiko eventuell auf eine Abschussliste zu kommen, gegen das Risiko später ohne vernünftiges Zeugnis dazustehen. Eine andere Lösung für das Problem, als die von mir vorgeschlagene, sehe ich allerdings nicht. Haben Sie eine?

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht
    
von go433758-3 am 13.02.2016 19:56:38# 3
Liebe Rechthaber,
das klingt alles nach großen Betrieben, nach mehreren Vorgesetzten, Betriebsrat usw.
Wie ist es in Kleinbetrieben mit z.B. nur drei weiblichen Mitarbeitern?
Da ist man auf Gottes Gnade angewiesen.
Der Chef mobt, beleidigt, spricht zotig wie am betrunkenen Männerstammtisch -
und keiner kann ihn belangen, weil alle Angst haben.
HN
    
Das könnte Sie auch interessieren
Arbeitsrecht Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Terrorverdachts, der nicht auf einer Terrorliste geführt wird?
Arbeitsrecht Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Terrorverdachts, der auf einer EU-Terrorliste geführt wird?
Arbeitsrecht Machen sich Arbeitgeber strafbar, die Arbeitnehmer beschäftigen, die auf Terrorlisten geführt werden?
Arbeitsrecht Betriebsrat: Weitergabe von Verstößen des Arbeitgebers gegen den Datenschutz an Aufsichtsbehörden?