Das Arbeitszeugnis

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In der Schule gab´s das Zeugnis regelmäßig zweimal im Jahr, nicht immer nur zur Freude der Beteiligten. Auch in der Arbeitswelt gibt es häufig Zank und Streit deswegen - ein Werturteil ist eben immer auch persönlich eingefärbt. Als Arbeitnehmer haben Sie Anspruch auf ein Abschlusszeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis erfüllt eine doppelte Funktion: Zum einen soll es Ihrem beruflichen Fortkommen dienen, weil Sie sich damit anderweitig bewerben. Es muss daher in Ihrem Interesse wohlwollend sein. Dazu zählen genaue Aufgabenbeschreibung sowie Beurteilung Ihrer Leistungen und der sozialen Kompetenz. Zum anderen dient es Dritten gegenüber als ein Nachweis Ihrer Fähigkeiten. Es muss daher auch der Wahrheit entsprechen. Wohlwollend und wahr - zwischen diesen beiden Polen bewegt sich manche Zeugnisformulierung auf schmalem Grat.

Häufig ist dieser Zwiespalt Ursache für Zeugnisrechtsstreite, die - soweit es um einzelne Formulierungen geht - meist unergiebig enden. Denn das Gesetz gibt hier keine konkreten Vorgaben. Allgemeingültige Definitionen gibt es nicht und so tritt neben die sprachliche Einschätzung des Arbeitnehmers und die des Arbeitgebers auch noch die des Gerichts, was nicht immer zu allseits befriedigenden Lösungen führt. Soweit es um Leistungsbeurteilungen geht, ist es etwas einfacher: Die Werteskala reicht wie früher von 1 bis 6, die entsprechenden Formulierungen sind in der Regel bekannt.

Im Prozess lautet die Regel so: Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf eine durchschnittliche Beurteilung (Note 3). Glauben Sie, eine bessere Note verdient zu haben, tragen Sie dafür die Beweislast. Glaubt Ihr Arbeitgeber, Ihnen eine schlechtere Note geben zu müssen, muss er seinerseits diesen Beweis erbringen. Vorteilhaft für Sie ist es dann, wenn Sie sich beispielsweise auf ein Zwischenzeugnis stützen können, welches eine bessere Beurteilung enthält als das Abschlusszeugnis: Ihr Arbeitgeber muss dann konkrete nachprüfbare Gründe vortragen, warum er jetzt von der früheren Bewertung abrücken will. Achten Sie darauf, dass das Ausstellungsdatum möglichst zeitnah bei dem Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, weil ansonsten Rückschlüsse auf einen möglichen Zeugnisrechtsstreit gezogen werden könnten. Das Zeugnis muss auf dem regulären Firmenbriefpapier abgefasst und mit der eigenhändigen Unterschrift des Arbeitgebers versehen sein.


Fenimore Frhr. v. Bredow
Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Kanzlei Domernicht & v. Bredow in Köln.

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